§ 10 Allgemeine Erlaubnis
(1)
1Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (
§ 9) ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach
§ 9 Absatz 3 des Gesetzes allgemein erlaubt.
2Dies gilt nicht für die Entnahme von Strom für Wasserfahrzeuge der Haupterwerbsfischerei auf Binnengewässern, für Wasserfahrzeuge der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur (
§ 1 Absatz 2 des Gesetzes) und für Wasserfahrzeuge der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur, auf denen die in
§ 14 Absatz 2 Nummer 2 genannten Arbeitsmaschinen betrieben werden.
(2) Unter Verzicht auf die förmliche Einzelerlaubnis (
§ 9) ist die Entnahme oder die Leistung von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach
§ 9 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes allgemein erlaubt, wenn der Strom
- 1.
- in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;
- 2.
- in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn
- a)
- die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 vorliegen,
- b)
- die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und
- c)
- den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann.
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interne Verweise§ 11 StromStV Pflichten des Erlaubnisinhabers (vom 01.07.2019) ... Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10 . Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 2 EnergieStVuaÄndV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... 9 werden die Wörter „und Widerruf" gestrichen. f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) ... f) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis". g) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe ... aa) Nach dem Wort „nicht" wird die Angabe „nach § 10 " eingefügt. bb) Die Wörter „bei dem Hauptzollamt zu beantragen, ... 2 der Abgabenordnung verbunden werden." 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf ... 12. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Allgemeine Erlaubnis Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis (§ 9) ... Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis nach § 10. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn diese ...
Verordnung zur Durchführung energiesteuerrechtlicher Regelungen und zur Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753
Artikel 2 EnergieStRegDV Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ... § 2 Nr. 3 bis 6 und § 9 des Gesetzes" ersetzt. b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". c) Nach ... b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". c) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe ... der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer." 9. § 10 wird aufgehoben. 10. § 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 8 wird aufgehoben. 11. ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 445
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
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