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§ 10 - Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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Geltung ab 15.07.2021; FNA: 29-49 Statistik
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§ 10 Rechtsverordnungsermächtigung
1Das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
- 1.
- die Zuständigkeit, die Form und das nähere Verfahren der Mitteilung der bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer für Unternehmen nach § 2 an die betroffenen Unternehmen,
- 2.
- Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
- 3.
- nähere Bestimmungen zur Auskunftserteilung nach § 7 Absatz 3 an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 bezüglich ihrer Daten aus dem Basisregister,
- 4.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards für den Betrieb des Basisregisters,
- 5.
- die Festlegung technischer und organisatorischer Standards der Datenübermittlungen nach den §§ 4 und 5 und
- 6.
- die Bestimmung einzelner anderer öffentlicher Stellen und jeweils dazugehöriger Datenbestände, die sowohl Daten an die Registerbehörde zum Aufbau und zur Pflege des Basisregisters übermitteln sollen als auch Daten von der Registerbehörde zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben übermittelt bekommen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 404 m.W.v. 29. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 10 UBRegG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 UBRegG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UBRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UBRegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 UBRegG Informationssicherheit
... zu treffen. (2) Die Einzelheiten nach Absatz 1 sind durch die Rechtsverordnung nach § 10 Satz 1 Nummer 2 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV)V. v. 01.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 220
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 404
Artikel 1 1. UBRegGÄndG Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
... 6 bis 9" durch die Wörter „Nummer 7 bis 10" ersetzt. 5. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende ...
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