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§ 10 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft
(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.
(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.
(3) 1Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. 2Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums G. v. 7. Juli 2008 BGBl. I S. 1191, 2070 m.W.v. 1. September 2008
Frühere Fassungen von § 10 UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2008 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 BGBl. I S. 1191 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 UrhG Änderungen des Werkes
... Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist. (2) Änderungen des ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... deren Urheber aber schon länger als siebzig Jahre tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. ...
§ 74 UrhG Anerkennung als ausübender Künstler (vom 01.09.2008)
... auf persönliche Nennung bleibt bei einem besonderen Interesse unberührt. (3) § 10 Abs. 1 gilt ...
§ 81 UrhG Schutz des Veranstalters (vom 29.10.2008)
... 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1 , § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten ...
§ 85 UrhG Verwertungsrechte (vom 07.06.2021)
... des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 ...
§ 87 UrhG Sendeunternehmen (vom 07.06.2021)
... nach der ersten Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und des ...
§ 87b UrhG Rechte des Datenbankherstellers (vom 01.09.2008)
... berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen. (2) § 10 Abs. 1 , § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten ...
§ 87i UrhG Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen (vom 07.06.2021)
... § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ...
§ 94 UrhG Schutz des Filmherstellers (vom 01.09.2008)
... erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist. (4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 ...
§ 107 UrhG Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
... auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet, ... oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder ...
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... § 8 Miturheber § 9 Urheber verbundener Werke § 10 Vermutung der Urheberschaft Abschnitt 4 Inhalt des Urheberrechts ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... Angabe „23" ersetzt. 32. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter „ § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und die ... Wörter „§ 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „ § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3" ersetzt. 33. § 87 wird wie ... § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. § 87j Dauer ...
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
Artikel 6 GEigDuVeG Änderung des Urheberrechtsgesetzes (vom 29.10.2008)
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Vermutung der Urheber- oder ... a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft". b) Die Angaben zu den ... § 111c Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003". 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft". b) Folgender Absatz 3 wird ... 5, 15 bis 24, 26, 27, 45 bis 63 und 88" durch die Wörter Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 24, 26, 27, 44a bis 63 und 88" ersetzt. 5. ... 5. Dem § 74 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) § 10 Abs. 1 gilt entsprechend." 5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe § ... 5a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe § 31" durch die Angabe § 10 Abs. 1, § 31" ersetzt. 6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ... ersetzt. 6. § 85 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) § 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten ... 7. § 87 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: (4) § 10 Abs. 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2 und ... 8. § 87b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend." 9. In ... 4 wird die Angabe §§ 20b, 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3" ersetzt. 10. Die §§ ...
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