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§ 10 - Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)

Artikel 1 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2739 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Geltung ab 29.07.2017; FNA: 703-7 Kartellrecht
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§ 10 Verordnungsermächtigung



Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes zu regeln:

1.
die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für

a)
die Speicherung von Daten im Wettbewerbsregister,

b)
die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde oder an Auftraggeber einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens und

c)
die Kommunikation mit Unternehmen und natürlichen Personen, jeweils einschließlich Regelungen zur Identifizierung und Authentifizierung, sowie mit Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht,

2.
die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde,

3.
Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und der Mitteilung nach § 6 Absatz 3,

4.
ein von den Unternehmen zu verwendendes Standardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2,

5.
Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4 einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens,

6.
nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1,

7.
Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde, mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können und

8.
den Gebührensatz und die Erhebung der Gebühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die Erstattung von Auslagen.





 

Frühere Fassungen von § 10 WRegG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.01.2021Artikel 10 GWB-Digitalisierungsgesetz
vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 WRegG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WRegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WRegG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
V. v. 16.04.2021 BGBl. I S. 809
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 10 GWBDigiG Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
... durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 6. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach den Wörtern ...