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1Kann in einem Bußgeldverfahren wegen einer Zuwiderhandlung nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Führer des Motorfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Motorfahrzeugs oder demjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat in diesem Fall seine Auslagen zu tragen.
2Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Motorfahrzeugs oder denjenigen, der über den Gebrauch des Motorfahrzeugs bestimmt, mit den Kosten zu belasten.
3§ 25a Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.
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neugefasst durch B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage 1 GKG (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis (vom 20.07.2024) ... Entscheidung des Gerichts im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG 39,00 € 4302 Entscheidung der Staatsanwaltschaft im Fall ... der Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a Abs. 1 StVG oder des § 10a Absatz 1 Satz 1 BFStrMG 22,00 € 4303 Verfahren über den Antrag auf ...
Zweites Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
G. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1603