Tools:
Update via:
§ 10a - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
| |
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
| |
§ 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes
Zum Schutz im Bereich der Medien gehören
- 1.
- der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (entwicklungsbeeinträchtigende Medien),
- 2.
- der Schutz vor Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden (jugendgefährdende Medien),
- 3.
- der Schutz der persönlichen Integrität von Kindern und Jugendlichen bei der Mediennutzung und
- 4.
- die Förderung von Orientierung für Kinder, Jugendliche, personensorgeberechtigte Personen sowie pädagogische Fachkräfte bei der Mediennutzung und Medienerziehung; die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 742 m.W.v. 1. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 10a JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10a JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
§ 3 JuSchG Bekanntmachung der Vorschriften (vom 01.05.2021)
... Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ...
§ 10b JuSchG Entwicklungsbeeinträchtigende Medien (vom 01.05.2021)
... Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende ...
§ 17a JuSchG Aufgaben (vom 14.05.2024)
... Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie zur Verwirklichung der Schutzziele des § 10a , 2. die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der aus der Gesamtheit der Spruchpraxis ...
§ 29b JuSchG Bericht und Evaluierung (vom 14.05.2024)
... Gesetz wird fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die Bundesregierung unterrichtet den ... Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a . Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... gestrichen. 3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt: „§ 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes ... Unterabschnitts 1 wird durch die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt: „ § 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes Zum Schutz im Bereich der Medien ... Medien (1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende ... Zivilgesellschaft zur Koordinierung einer Gesamtstrategie zur Verwirklichung der Schutzziele des § 10a , 2. die Nutzbarmachung und Weiterentwicklung der aus der Gesamtheit der Spruchpraxis ... wirksame strukturelle Vorsorgemaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die Schutzziele des § 10a Nummer 1 bis 3 gewahrt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Diensteanbieter, deren Angebote ... Dieses Gesetz wird drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert, um zu untersuchen, inwiefern die in § 10a niedergelegten Schutzziele erreicht wurden. Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen ... Beirat Bericht erstattet über die weitere Entwicklung bei dem Erreichen der Schutzziele des § 10a . Alle vier Jahre ist dieser Bericht von der Bundesregierung dem Deutschen Bundestag ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10a_JuSchG.htm