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§ 10b - Jugendschutzgesetz (JuSchG)
G. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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Geltung ab 01.04.2003; FNA: 2161-6 Jugendschutz
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§ 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien
(1) Zu den entwicklungsbeeinträchtigenden Medien nach § 10a Nummer 1 zählen insbesondere übermäßig ängstigende, Gewalt befürwortende oder das sozialethische Wertebild beeinträchtigende Medien.
(2) Bei der Beurteilung der Entwicklungsbeeinträchtigung können auch außerhalb der medieninhaltlichen Wirkung liegende Umstände der jeweiligen Nutzung des Mediums berücksichtigt werden, wenn diese auf Dauer angelegter Bestandteil des Mediums sind und eine abweichende Gesamtbeurteilung über eine Kennzeichnung nach § 14 Absatz 2a hinaus rechtfertigen.
(3) 1Insbesondere sind nach konkreter Gefahrenprognose als erheblich einzustufende Risiken für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen, die im Rahmen der Nutzung des Mediums auftreten können, unter Einbeziehung etwaiger Vorsorgemaßnahmen im Sinne des § 24a Absatz 1 und 2 angemessen zu berücksichtigen. 2Hierzu zählen insbesondere Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen, durch Kauffunktionen, durch glücksspielähnliche Mechanismen, durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens, durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte sowie durch nicht altersgerechte Kaufappelle insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes G. v. 9. April 2021 BGBl. I S. 742 m.W.v. 1. Mai 2021
Frühere Fassungen von § 10b JuSchG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2021 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom 09.04.2021 BGBl. I S. 742 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10b JuSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10b JuSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 JuSchG Begriffsbestimmungen (vom 14.05.2024)
... Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird. (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche. (6) ...
§ 3 JuSchG Bekanntmachung der Vorschriften (vom 01.05.2021)
... Veranstalter und Gewerbetreibende haben die nach den §§ 4 bis 13 für ihre Betriebseinrichtungen und Veranstaltungen geltenden Vorschriften sowie bei ...
§ 14a JuSchG Kennzeichnung bei Film- und Spielplattformen (vom 14.05.2024)
... Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurde. Die §§ 10b und 14 Absatz 2a gelten entsprechend. (2) Der Diensteanbieter ist von der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes
G. v. 09.04.2021 BGBl. I S. 742
Artikel 1 2. JuSchGÄndG Änderung des Jugendschutzgesetzes
... 3. Die Überschrift des Unterabschnitts 1 wird durch die folgenden §§ 10a und 10b ersetzt: „§ 10a Schutzziele des Kinder- und Jugendmedienschutzes ... die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt. § 10b Entwicklungsbeeinträchtigende Medien (1) Zu den ... 6 tätigen Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle vorgenommen wurde. Die §§ 10b und 14 Absatz 2a gelten entsprechend. (2) Der Diensteanbieter ist von der Pflicht nach ...
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