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§ 110 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019



(1) 1Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. 2Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. 3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.

(3) 1Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 10.000.000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 20.000.000 Euro nicht überschreiten. 2§ 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 110 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.03.2021Artikel 1 Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
vom 10.03.2021 BGBl. I S. 330
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
aktuellvor 01.07.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 110 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 10.03.2021 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  b) Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst: „(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für ... Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt." 5. In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die ...

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
...  „XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 § 111 ... g) Die folgenden Absätze 52 und 53 werden angefügt: „(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist für den ... „XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie § 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 (1) Auf Antrag ...