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§ 110 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 110 Verfahren



(1) 1Die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus dem Beruf geführt hätte. 2Den Umfang des Verfahrens bestimmt die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; ihre Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

(3) 1Die Staatsanwaltschaft und der oder die frühere Berufsangehörige sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht den früheren Berufsangehörigen nur zu, wenn sie sich im Inland aufhalten und sie ihre Anschrift dem Landgericht angezeigt haben.





 

Frühere Fassungen von § 110 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 110 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 110 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 124 WPO Kostenpflicht (vom 17.06.2016)
... die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 109 und 110 ) entstehen. Wird das Verfahren nach § 103 Absatz 3 Nummer 2 eingestellt, kann das ...
§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... wird das Wort „seine" durch das Wort „die" ersetzt. 94. § 110 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Staatsanwaltschaft und der oder die ... die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 109 und 110 ) entstehen. Wird das Verfahren nach § 103 Absatz 3 Nummer 2 eingestellt, kann das Gericht den ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...