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§ 111 - Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 900-17 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 111 Preisanzeige
§ 111 wird in 13 Vorschriften zitiert
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- 1.
- vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
- 2.
- sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
- 1.
- der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
- 2.
- sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
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Zitierungen von § 111 TKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 TKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 115 TKG Warteschleifen
... der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der §§ 109 bis 111 , darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder ob der Anruf ...
§ 116 TKG Wegfall des Entgeltanspruchs
... des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde, 2. entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine ...
§ 122 TKG Umgehungsverbot
... §§ 109 bis 121 sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird, sie durch anderweitige Gestaltungen zu ...
§ 228 TKG Bußgeldvorschriften (vom 15.09.2021)
... Absatz 1, b) § 45 Absatz 1 oder § 76 Absatz 2 Nummer 4 oder c) § 111 Absatz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, 5. ohne Genehmigung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 2 TKMoG Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
... 3. In § 8d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des ...
Artikel 3 TKMoG Änderung des MAD-Gesetzes
... (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des ...
Artikel 4 TKMoG Änderung des BND-Gesetzes
... 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „§ 3 Nummer 6 und § 172 des ...
Artikel 6 TKMoG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 11 TKMoG Änderung des BSI-Gesetzes
... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 14 TKMoG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 17 TKMoG Änderung der Strafprozessordnung
... aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Artikel 28 TKMoG Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
... a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ... b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes " durch die Wörter „Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des ...
Zweites Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme
G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122, 4304
Artikel 1 2. ITSiG Änderung des BSI-Gesetzes
... Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) Auskunft verlangen. ...
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