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§ 111 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 111 Voraussetzung des Verbotes
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.
(2) 1Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 111 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2016 | Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 111 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 120 WPO Aufhebung des Verbotes (vom 17.06.2016)
... oder nicht mehr vorliegen. (2) Über die Aufhebung entscheidet das nach § 111 Abs. 3 zuständige Gericht. (3) Auf Antrag der Berufsangehörigen, ...
§ 121a WPO Voraussetzung des Verfahrens
... Untersagung ausgesprochen werden. (2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a ...
§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... aufhalten und sie ihre Anschrift dem Landgericht angezeigt haben." 95. § 111 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot". 64. § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: (1) Sind dringende Gründe für die ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ... hat, ist das am 5. September 2007 geltende Recht anzuwenden." 79. In § 111 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 1, den §§ 113, 114 Satz 1, § 116 Abs. 3 und 4 Satz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungsverordnung (WPBHV)
V. v. 18.12.1998 BGBl. I S. 3820; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
§ 3 WPBHV Inhalt des Versicherungsvertrages
... 2. der Versicherungsschutz während der Dauer eines Berufsverbotes (§ 111 der Wirtschaftsprüferordnung) für einen Vertreter (§ 121 der ...
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