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§ 111 - Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4110-4 Börsenvorschriften
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§ 111 Internationale Zusammenarbeit
(1) 1Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. 2Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 10 übermitteln. 3§ 107 Absatz 5 und 6 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit nach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unternehmen, die in den Konzernabschluss eines solchen Unternehmens einbezogen sind, erstrecken.
(2) 1Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, um eine einheitliche Durchsetzung internationaler Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend gewährleisten zu können. 2Dazu kann sie diesen Stellen auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Verfügung stellen, die sie in Einzelfällen getroffen hat. 3Der Wortlaut der Entscheidungen darf den zuständigen Stellen auch zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt werden. 4Der Wortlaut der Entscheidungen darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1534 m.W.v. 1. Januar 2022
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Frühere Fassungen von § 111 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534 |
aktuell vorher | 03.01.2018 | Artikel 3 Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG) vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 |
aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 1 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
aktuell | vor 20.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 111 WpHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111 WpHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 141 WpHG Übergangsvorschrift zum Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (vom 01.07.2021)
... erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... gegen Rechnungslegungsvorschriften begründen" eingefügt. 12. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... zu erheben. Auf eine fortgeführte Prüfung nach Absatz 1 sind die §§ 106 bis 113 anzuwenden. (3) Die nach § 342b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
... zugehörigen Zwischenlageberichts ist Satz 2 nicht anzuwenden." 23. In § 37s Abs. 1 Satz 2 werden nach der Angabe „des § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2" das Wort ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017)
... oder Prüfstelle § 110 Mitteilungen an andere Stellen § 111 Internationale Zusammenarbeit § 112 Widerspruchsverfahren § 113 ... Die §§ 37q und 37r werden die §§ 109 und 110. 116. § 37s wird § 111 und Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird die Angabe „§ ...
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