(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters im Verfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2)
1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
2Für die Bestellung ist der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Landgericht nach
§ 95 Absatz 1 zuständig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 1 RVG Geltungsbereich (vom 01.01.2023) ... § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsordnung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes . Andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsgesellschaften und sonstige ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes ... § 111b Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 111c Besonderer Vertreter § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern ... sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden." c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend." ... obliegenden Pflichten." 45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f eingefügt: „§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren ... (1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird vorbehaltlich des § 111c Absatz 1 Satz 2 im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. (2) Von ... (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 111c Besonderer Vertreter (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen ...