Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 111d - Steuerberatungsgesetz (StBerG)

neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 04.11.1975; FNA: 610-10 Allgemeines Steuerrecht
|

§ 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern



Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in diejenige Lage des Verfahrens ein, in der sich die Berufsausübungsgesellschaft zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 111d StBerG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 111d StBerG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 111d StBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 StBerG Rügerecht des Vorstandes (vom 01.08.2022)
... sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden. (4) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu ...
§ 82 StBerG Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung (vom 01.08.2022)
... anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § 153 Absatz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... von Berufsausübungsgesellschaften § 111c Besonderer Vertreter § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern § 111e Vernehmung des gesetzlichen ... sind § 89 Absatz 5, die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111d entsprechend anzuwenden." c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 89b und 111a Absatz 2 sowie die §§ 111b bis 111e gelten entsprechend. (7) § 153 Absatz 2 gilt entsprechend." ... obliegenden Pflichten." 45. Nach § 111 werden die folgenden §§ 111a bis 111f eingefügt: „§ 111a Berufsgerichtliches Verfahren ... beim Landgericht nach § 95 Absatz 1 zuständig. § 111d Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern Im Fall einer Rechtsnachfolge (§ 89b) ...