§ 111p Notveräußerung
(1)
1Ein Gegenstand, der nach
§ 111c beschlagnahmt oder nach
§ 111f gepfändet worden ist, kann veräußert werden, wenn sein Verderb oder ein erheblicher Wertverlust droht oder seine Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit erheblichen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist (Notveräußerung).
2Der Erlös tritt an die Stelle des veräußerten Gegenstandes.
(2)
1Die Notveräußerung wird durch die Staatsanwaltschaft angeordnet.
2Ihren Ermittlungspersonen (
§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) steht diese Befugnis zu, wenn der Gegenstand zu verderben droht, bevor die Entscheidung der Staatsanwaltschaft herbeigeführt werden kann.
(3) 1Die von der Beschlagnahme oder Pfändung Betroffenen sollen vor der Anordnung gehört werden. 2Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit dies ausführbar erscheint, mitzuteilen.
(4)
1Die Durchführung der Notveräußerung obliegt der Staatsanwaltschaft.
2Die Staatsanwaltschaft kann damit auch ihre Ermittlungspersonen (
§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) beauftragen.
3Für die Notveräußerung gelten im Übrigen die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über die Verwertung von Gegenständen sinngemäß.
(5)
1Gegen die Notveräußerung und ihre Durchführung kann der Betroffene die Entscheidung des nach
§ 162 zuständigen Gerichts beantragen.
2Das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, kann die Aussetzung der Veräußerung anordnen.
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Zitat in folgenden NormenAusführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG)
G. v. 02.08.1994 BGBl. I S. 1954; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 20 CWÜAG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.07.2017) ... geltenden Vorschriften der Strafprozeßordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Abs. 2 Satz 2 der Strafprozeßordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung ...
Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Artikel 1 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 71
§ 21 AWG Aufgaben und Befugnisse der Zollbehörden (vom 28.05.2022) ... geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung ergreifen. Unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung ...
FKS-Datenverordnung (FKSDVO)
V. v. 18.11.2019 BGBl. I S. 1778
IStGH-Gesetz (IStGHG)
Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 37 MOG Befugnisse der Zollbehörden (vom 01.07.2017) ... geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vornehmen; unter den Voraussetzungen des § 111p Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung können auch die Hauptzollämter die Notveräußerung ...
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094
Artikel 3 VermAbschRÄndG Änderung der Strafprozessordnung (vom 01.07.2017) ... Herausgabe beweglicher Sachen § 111o Verfahren bei der Herausgabe § 111p Notveräußerung § 111q Beschlagnahme von Schriften und ... 3. Die §§ 111b bis 111n werden durch die folgenden §§ 111b bis 111q ersetzt: „§ 111b Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung ... die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen. § 111p Notveräußerung (1) Ein Gegenstand, der nach § 111c beschlagnahmt oder ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
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