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§ 112 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe



(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.

(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.



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Frühere Fassungen von § 112 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022 (27.05.2022)Artikel 1 Steuerentlastungsgesetz 2022
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 749

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 112 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 122 EStG Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen, Unpfändbarkeit (vom 21.12.2022)
... als Einkommen zu berücksichtigen. Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 1 JStG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Satz wird angefügt: „Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar." 23. Nach § 122 wird folgender Abschnitt ...

Steuerentlastungsgesetz 2022
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749
Artikel 1 StEntlG 2022 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 111 die folgenden Angaben eingefügt: „XV. Energiepreispauschale § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe § 113 Anspruchsberechtigung § ... folgender Abschnitt XV eingefügt: „XV. Energiepreispauschale § 112 Veranlagungszeitraum, Höhe (1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird ...