Tools:
Update via:
§ 112 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 112 Begonnene Maßnahmen
1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/112_FFG.htm