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§ 112 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 112 Begonnene Maßnahmen



1Werden die Förderhilfen für den Verleih eines neuen Films nach § 110 Absatz 1 und 2 verwendet, können sie auch für bereits begonnene Maßnahmen verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme vor dem Antrag auf Zuerkennung nach § 102 Absatz 1 in Verbindung mit § 108 begonnen wurde. 3Eine Verwendung der Förderhilfen für bereits abgeschlossene Maßnahmen ist nicht möglich.

 
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