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§ 112 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)

Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 112 Drittvergleich



(1) 1Eine Übertragung nach § 107 muss einem Drittvergleich standhalten. 2Hierbei sind zu berücksichtigen:

1.
die Umstände des Einzelfalls vor und bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen und vor und bei dem Erlass der Abwicklungsanordnung,

2.
die Vorschriften des Unionsrechts für staatliche Beihilfen und

3.
die Bewertung nach Maßgabe von § 69.

(2) 1Eine Übertragung, für die eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers gelangt, erfüllt die Kriterien des Absatzes 1 Nummer 1 und 3 in jedem Fall und ohne dass es einer weiteren Prüfung bedarf. 2Eine Gegenleistung oder Ausgleichsverbindlichkeit, die auf der Grundlage von § 111 und, soweit einschlägig, im Rahmen eines Vermarktungsprozesses ermittelt wird, hält einem Drittvergleich im Sinne von Absatz 1 stand.



 

Zitierungen von § 112 SAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 112 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71 SAG Zwecke der Bewertung (vom 28.12.2020)
... angewandt wird, die Durchführung des Drittvergleichs gemäß § 112 ; 8. in allen Fällen der Sicherstellung, dass jegliche Verluste in Bezug auf ...
§ 107 SAG Übertragung
... 62 oder § 64 vor, kann die Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der §§ 108 bis 137 in der Abwicklungsanordnung anordnen, dass 1. die von einem in Abwicklung ...