Tools:
Update via:
§ 113 - Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
neugefasst durch B. v. 19.02.2002 BGBl. I S. 754, 1404, 3384; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 860-6 Sozialgesetzbuch
| |
§ 113 Höhe der Rente
(1) 1Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus
- 1.
- Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 2.
- dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
- 3.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
- 4.
- Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
- 5.
- Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
- 6.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
- 7.
- zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
- 8.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
- 9.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
- 10.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
- 11.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
- 12.
- Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 1. Januar 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 113 SGB VI
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 113 SGB VI
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 113 SGB VI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 317a SGB VI Neufeststellung (vom 01.07.2020)
... wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (2) ... festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (3) ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 3 LPartRÜG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe." 18. In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die Wörter „unter Ehegatten" ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 12 BwAttraktStG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... zur Ermittlung von Entgeltpunkten für Beitragszeiten entsprechend." 4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird das Wort ...
Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz (EinsatzVVerbG)
G. v. 05.12.2011 BGBl. I S. 2458
Artikel 6 EinsatzVVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt." 4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird das Wort ...
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2474
Artikel 4 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Angabe „400" durch die Angabe „450" ersetzt. 12. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „versicherungsfreier" gestrichen. 13. ...
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 19.12.2007 BGBl. I S. 3024
Artikel 6 SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Lebensjahres" durch die Angabe 55. Lebensjahres" ersetzt. 2. Dem § 113 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: Satz 1 gilt nicht bei ...
Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1202
Artikel 5 EUSozSichAnpG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Wirtschaftsraum und der Schweiz zurückgelegten Zeiten stehen." 6. § 113 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die ...
Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 3 HQRLUmsG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 113 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2940
Artikel 4 ArbFlexiG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 23b Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches aufgelösten" ersetzt. 3. § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 7. zusätzlichen Entgeltpunkten ... 6a. In § 66 Abs. 1 Nr. 7, § 70 Abs. 3 Satz 1, § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 254d Abs. 1 Nr. 4b, § 256a Abs. 1a wird jeweils die Angabe ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 3 AufenthGuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... 317a eingefügt: „§ 317a Neufeststellung". 2. § 113 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. 3. § 114 wird wie folgt geändert: ... wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bestand vor ... Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113 , 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung,". 8. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird das Wort „und" durch ein ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3057, 2012 BGBl. I S. 670; zuletzt geändert durch Artikel 13 Abs. 17 G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
Artikel 4 4. SGBIVuaÄndG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt. 5a. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Abfindung" durch das Wort ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/113_SGB_VI.htm