1Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der
§§ 892,
893 ausgeschlossen.
2Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Briefe hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich.
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 68 GBO ... er an die Stelle des bisherigen Briefes tritt. (2) Vermerke, die nach den §§ 1140 , 1145, 1157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Rechtsverhältnis zwischen dem ...