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§ 1144 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1144 Aushändigung der Urkunden



Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.

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Zitierungen von § 1144 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1144 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1150 BGB Ablösungsrecht Dritter
... Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144 , 1145 entsprechende ...
§ 1167 BGB Aushändigung der Berichtigungsurkunden
... rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte ...