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§ 1144 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1144 Aushändigung der Urkunden
§ 1144 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Eigentümer kann gegen Befriedigung des Gläubigers die Aushändigung des Hypothekenbriefs und der sonstigen Urkunden verlangen, die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung der Hypothek erforderlich sind.
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Zitierungen von § 1144 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1144 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1150 BGB Ablösungsrecht Dritter
... Befriedigung aus dem Grundstück, so finden die Vorschriften der §§ 268, 1144 , 1145 entsprechende ...
§ 1167 BGB Aushändigung der Berichtigungsurkunden
... rechtliches Interesse an der Berichtigung des Grundbuchs, so stehen ihm die in den §§ 1144 , 1145 bestimmten Rechte ...
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