§ 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(1a) Im Fall des
§ 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
- 1.
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
- 5.
- Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
Frühere Fassungen von § 114 BRAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 66 BRAO Verlust der Wählbarkeit (vom 01.08.2022) ... der Zulassung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis ( § 114 Absatz 1 Nummer 2 ) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. gegen ... den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße ( § 114 Absatz 1 Nummer 3 ) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot ... 3) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot ( § 114 Absatz 1 Nummer 4 ) verhängt wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ... wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde ( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) oder 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer ...
§ 115 BRAO Verjährung von Pflichtverletzungen (vom 01.08.2022) ... sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach ... 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. ...
§ 115b BRAO Anderweitige Ahndung (vom 01.08.2022) ... seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung ...
§ 145 BRAO Revision (vom 01.08.2022) ... an den Bundesgerichtshof zulässig, 1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; 2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft ... Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat; 3. wenn der Anwaltsgerichtshof sie in dem Urteil zugelassen hat. ...
§ 156 BRAO Zuwiderhandlungen gegen das Verbot (vom 01.08.2022) ... Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche ...
§ 158 BRAO Außerkrafttreten des Verbots (vom 01.08.2022) ... tritt außer Kraft, 1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder 2. wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem ...
§ 161a BRAO Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot (vom 01.08.2022) ... Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf ...
§ 204 BRAO Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen (vom 01.08.2022) ... Die Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden mit ... (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis ( § 114 Absatz 2 Nummer 5 ) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis (§ 114 ... 2 Nummer 5) werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. (2) Warnung und Verweis ( § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2 ) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die ... mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt. (3) Die Geldbuße ( § 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3 ) wird auf Grund einer von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilten, mit der ... Verbot, als Vertreter oder Beistand auf bestimmten Rechtsgebieten tätig zu werden ( § 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4 ), wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines ...
§ 205a BRAO Tilgung (vom 01.08.2022) ... auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten ( § 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4 ) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der ...
§ 207 BRAO Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 16.03.2023) ... Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ... auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; ...
Zitat in folgenden NormenBundesnotarordnung (BNotO)
neugefasst durch B. v. 24.02.1961 BGBl. I S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 54 BNotO Vorläufige Amtsenthebung (vom 01.08.2022) ... der Bundesrechtsanwaltsordnung oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer; 3. wenn gegen einen Anwaltsnotar die ...
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
G. v. 09.03.2000 BGBl. I S. 182, 1349; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 6 EuRAG Berufliche Stellung (vom 01.08.2022) ... sowie § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung. (2) Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie nach den §§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung sind für das ... auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung tritt das Verbot, in Deutschland fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft ...
§ 25 EuRAG Vorübergehende Tätigkeit (vom 01.08.2021) ... 3. gegen sie die Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nach § 114 Abs. 1 Nr. 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung rechtskräftig verhängt worden ist. Ist einem europäischen ... ist Absatz 1 für die Dauer des Verbots nicht anzuwenden. Ist gegen eine Person nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 , §§ 150 oder 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung ein Vertretungsverbot verhängt ...
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) tritt 1. bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die ... Zulassung angeordnet ist, 3. gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis ( § 114 Absatz 1 Nummer 2 ) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde, 4. gegen ... den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße ( § 114 Absatz 1 Nummer 3 ) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot ... 3) verhängt wurde, 4. gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot ( § 114 Absatz 1 Nummer 4 ) verhängt wurde, 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ... 5. wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde ( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) oder 6. bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer ... Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden." 33. § 114 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... sie 1. nach zehn Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach ... 4 rechtfertigt, 2. nach 20 Jahren, wenn die Pflichtverletzung eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 rechtfertigt. Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. (2) ... seiner oder ihrer Pflichten anzuhalten. Die Erforderlichkeit einer Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 und 5 oder Absatz 2 Nummer 4 und 5 bleibt durch eine anderweitige Ahndung unberührt." 38. § 115c wird ... hauptsächlich anwaltlich tätig ist. (2) Kommt eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 in Betracht, ist stets im anwaltsgerichtlichen Verfahren zu entscheiden. (3) ... 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „1. wenn das Urteil auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 lautet; 2. wenn der Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft ... Anwaltsgerichtshof entgegen einem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 oder Absatz 2 Nummer 4 oder 5 erkannt hat;". 56. § 146 wird wie folgt geändert: a) In ... Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 verhängt, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche ... Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder". 67. § 159 Absatz 3 wird wie folgt ... Annahme vorhanden, dass gegen ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 4 erkannt werden wird, so kann gegen das Mitglied durch Beschluss ein vorläufiges Verbot, auf ... 89. § 204 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „( § 114 Abs. 1 Nr. 5 ) wird" durch die Wörter „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der ... Absatz 1 wird die Angabe „(§ 114 Abs. 1 Nr. 5) wird" durch die Wörter „( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis (§ 114 Absatz 2 Nummer 5) werden" ... „(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) und die Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis ( § 114 Absatz 2 Nummer 5 ) werden" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1 ... 114 Absatz 2 Nummer 5) werden" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „ § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und ... Absatz 2 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter „ § 114 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 ... 2, Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „ § 114 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3" ... Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter „ § 114 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) ... 5 Satz 1 wird das Wort „und" durch das Wort „oder" und die Angabe „ § 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4" ... „oder" und die Angabe „§ 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „ § 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 90. § 205a wird wie folgt geändert: a) ... Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten ( § 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4 ) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der ... europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Vertretungsverbote nach § 114 Absatz 1 Nummer 4 sowie nach den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ... dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ( § 114 Absatz 1 Nummer 5 ) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; ... werden im Gebührentatbestand die Wörter „Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 ... § 114 Abs. 1 Nr. 4" durch die Wörter „Vertretungs- oder Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 4" ersetzt. d) In Nummer 1112 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort „Geldbuße" die Wörter „( § 114 Absatz 1 Nummer 3 )" eingefügt. 27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt ... wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten ( § 114 Absatz 1 Nummer 4 )." b) In Absatz 2 werden die Wörter „anwaltsgerichtliche ...
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