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Artikel 2 - Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (ViVaJuRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Oktober 2024 BRAO § 37, § 59d, § 59e, § 59f, § 59i, § 59o, § 72, § 77, § 86a (neu), § 189, § 191c, § 191e, § 191f, § 207a, § 209, mWv. 1. Mai 2025 offen, mWv. 1. Januar 2025 offen

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 12) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 86 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 86a Durchführung der Kammerversammlung".

b)
Nach der Angabe zu § 211 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft".

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

2.
Dem § 31 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „bei ausländischen Rechtsanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer;" angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
Dem § 37 wird folgender Satz angefügt:

„Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

4.
§ 56 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
Dem § 59d wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen."

6.
Dem § 59e wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend."

7.
§ 59f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

2.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a)
mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b)
einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft)."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit."

8.
In § 59g Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Personen" ein Semikolon und die Wörter „sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


9.
In § 59i Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2025

10.
In § 59n Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 7" gestrichen und werden nach dem Wort „anzuwenden" ein Semikolon und die Wörter „§ 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Nach § 59o Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Handelt es sich bei der Berufsausübungsgesellschaft um eine Mandatsgesellschaft, so ist Satz 2 nicht anzuwenden und die Zahl ihrer Gesellschafter ist für die Berechnung der Jahreshöchstleistung maßgeblich."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

12.
§ 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:

„3.
Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon

a)
nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind oder

b)
Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind, und

4.
Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften (§ 207a Absatz 1 Nummer 4), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind."

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 72 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Zusammenkunft" durch das Wort „Sitzung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Abstimmungen" die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

14.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ist ein Mitglied der Kammer auch Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz, so umfassen die Aufgaben des Vorstandes nach Satz 1 Nummer 1 und 4 auch die Berufspflichten des Kammermitglieds als Mitglied dieses Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans (§ 52d Absatz 1 bis 3 und § 52j Absatz 4 und 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder § 51 Absatz 1 bis 3 und § 55b Absatz 4 und 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes)."

b)
In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


15.
§ 77 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

16.
Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

§ 86a Durchführung der Kammerversammlung

(1) Die Kammerversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass die Kammerversammlung auch wie folgt stattfinden kann:

1.
in Präsenz und gleichzeitig online (hybride Kammerversammlung) oder

2.
ausschließlich online (virtuelle Kammerversammlung).

Das Nähere zu hybriden und virtuellen Kammerversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Kammerversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Kammerversammlung bei deren Einberufung.

(3) Sieht die Geschäftsordnung der Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

1.
in der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,

2.
die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,

3.
die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und

4.
die Rechte der Mitglieder nach diesem Gesetz und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.

Bei einer virtuellen Kammerversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet. § 85 Absatz 3 ist im Falle der virtuellen Kammerversammlung nicht anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

17.
Dem § 113 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn ein Rechtsanwalt im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes gegen Berufspflichten nach § 52d Absatz 1 bis 3 oder § 52j Absatz 4 oder 5 Satz 1 der Patentanwaltsordnung oder gegen Berufspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 oder § 55b Absatz 4 oder 5 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes verstößt."

18.
Nach § 114 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

1.
bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

2.
bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
Dem § 189 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Hauptversammlung auch als hybride oder virtuelle Hauptversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend."

20.
Dem § 191c wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann in entsprechender Anwendung des § 86a Absatz 2 vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch als hybride oder virtuelle Satzungsversammlung stattfinden kann. In diesem Fall gilt § 86a Absatz 3 entsprechend."

21.
§ 191e Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind nach Abschluss des aufsichtsrechtlichen Prüfverfahrens unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht im aufsichtsrechtlichen Prüfverfahren aufgehoben wurden."

22.
§ 191f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

 
b)
In Absatz 5 Nummer 3 wird nach der Angabe „Absatz 2" die Angabe „Satz 1" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 207a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 59c Absatz 2, die §§ 59d bis 59j und 59m bis 59o entsprechend."

b)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

§ 31 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind."

24.
In § 209 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „der §§ 12a und 17" durch die Angabe „des § 12a" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2025

25.
Nach § 211 wird folgender § 212 eingefügt:

§ 212 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft

Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ViVaJuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViVaJuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 ViVaJuRG Inkrafttreten
... vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 12, 14, 17, 18, 22 Buchstabe b und Nummer 25 , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3, 12, 15, 17, 18 und 21, Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe c, ... bb, Nummer 20 und 21 sowie Artikel 7 treten am 1. Januar 2025 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 2, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 10 , Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 10, Artikel 6 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 8 ...