§ 114
(1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
(3) Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
Frühere Fassungen von § 114 PatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 16a PatG (vom 18.08.2021) ... (§§ 65 bis 99), über das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 bis 122a), über die Wiedereinsetzung (§ 123), über die Weiterbehandlung (§ ...
§ 122 PatG (vom 01.10.2009) ... Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 ...
Zitat in folgenden NormenGebrauchsmustergesetz (GebrMG)
neugefasst durch B. v. 28.08.1986 BGBl. I S. 1455; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 237
§ 20 GebrMG (vom 01.07.2006) ... für eine Zwangslizenz (§ 24) und über das Verfahren (§§ 81 bis 99, 110 bis 122a) gelten für eingetragene Gebrauchsmuster ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 1 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Patentgesetzes (vom 07.12.2006) ... § 122a". 2. In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 100 bis 122)" durch die Angabe „(§§ 100 bis 122a)" ersetzt. 3. In ... 2 wird die Angabe „(§§ 100 bis 122)" durch die Angabe „(§§ 100 bis 122a)" ersetzt. 3. In § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird ...
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 1 PatRMoG Änderung des Patentgesetzes ... und 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend." 11. Die §§ 111 bis 120 werden wie folgt gefasst: „§ 111 (1) Die Berufung kann ... ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen. § 114 (1) Der Bundesgerichtshof prüft von Amts wegen, ob die Berufung an sich statthaft ...
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