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§ 114 - Strafgesetzbuch (StGB)

neugefasst durch B. v. 13.11.1998 BGBl. I S. 3322; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 450-2 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte



(1) Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) § 113 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist.





 

Frühere Fassungen von § 114 StGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2017Artikel 1 Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
vom 23.05.2017 BGBl. I S. 1226

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 114 StGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 StGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 115 StGB Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (vom 03.04.2021)
... der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der ... zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei ... oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich ...
§ 125 StGB Landfriedensbruch (vom 30.05.2017)
... sind, gilt § 113 Abs. 3, 4 sinngemäß. Dies gilt auch in Fällen des § 114 , wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesjagdgesetz
neugefasst durch B. v. 29.09.1976 BGBl. I S. 2849; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 41 BJagdG Anordnung der Entziehung des Jagdscheines (vom 30.05.2017)
... Tat 1. nach § 38 dieses Gesetzes, 2. nach den §§ 113 bis 115, 223 bis 227, 231, 239, 240 des Strafgesetzbuches, sofern derjenige, gegen den sich die ...

NATO-Truppen-Schutzgesetz (NTSG)
neugefasst durch B. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
§ 1 NTSG Anwendung von Strafvorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (vom 30.05.2017)
... die Verteidigung der Vertragsstaaten treten; 5. die §§ 113, 114 , 115 Absatz 2, §§ 125 und 125a auf Straftaten gegen Soldaten oder Beamte dieser ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweiundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1226
Artikel 1 52. StGBÄndG Änderung des Strafgesetzbuches
...  a) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte". b) Die Angabe zum bisherigen ... Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte". b) Die Angabe zum bisherigen § 114 wird die Angabe zu § 115 und wie folgt gefasst: „§ 115 Widerstand ... Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird." 3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt: „§ 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte ... 3. Nach § 113 wird folgender § 114 eingefügt: „ § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (1) Wer einen Amtsträger oder ... Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ist." 4. Der bisherige § 114 wird § 115 und wie folgt gefasst: „§ 115 Widerstand gegen oder ... der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der ... zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend. (3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei ... oder eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift."  ... Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt auch in Fällen des § 114 , wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Absatz 1 ...
Artikel 2 52. StGBÄndG Folgeänderungen
... November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2 " durch die Angabe „§§ 113, 114, 115 Absatz 2" ersetzt. (2) In ... die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 113, 114 , 115 Absatz 2" ersetzt. (2) In § 3 des Gesetzes zur Ausführung des ... März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2 " durch die Wörter „§§ 113, 114 und 115 Absatz 2" ersetzt.  ... Angabe „§§ 113, 114 Abs. 2" durch die Wörter „§§ 113, 114 und 115 Absatz 2" ersetzt. (3) In § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 Buchstabe b ... November 2016 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 113, 114 " durch die Angabe „§§ 113 bis 115" ... ist, wird die Angabe „§§ 113, 114" durch die Angabe „§§ 113 bis 115" ...