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§ 114 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)
G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 114 Originale von Werken
§ 114 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) 1Gegen den Urheber ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale seiner Werke nur mit seiner Einwilligung zulässig. 2Die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden.
(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht,
- 1.
- soweit die Zwangsvollstreckung in das Original des Werkes zur Durchführung der Zwangsvollstreckung in ein Nutzungsrecht am Werk notwendig ist,
- 2.
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes der Baukunst,
- 3.
- zur Zwangsvollstreckung in das Original eines anderen Werkes der bildenden Künste, wenn das Werk veröffentlicht ist.
Zitierungen von § 114 UrhG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UrhG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 112 UrhG Allgemeines
... Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ...
§ 116 UrhG Originale von Werken
... (2) Der Einwilligung bedarf es nicht 1. in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1 , 2. zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ... in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist. § 114 Abs. 2 Satz 2 gilt ...
§ 118 UrhG Entsprechende Anwendung
... §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden 1. auf die ...
Zitat in folgenden Normen
Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... wegen Geldforderungen gegen den Urheber § 113 Urheberrecht § 114 Originale von Werken Unterabschnitt 3 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen ...
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