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§ 114a - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung



1Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. 2Ist die Aushändigung einer Abschrift und einer etwaigen Übersetzung nicht möglich, ist ihm unverzüglich in einer für ihn verständlichen Sprache mitzuteilen, welches die Gründe für die Verhaftung sind und welche Beschuldigungen gegen ihn erhoben werden. 3In diesem Fall ist die Aushändigung der Abschrift des Haftbefehls sowie einer etwaigen Übersetzung unverzüglich nachzuholen.





 

Frühere Fassungen von § 114a StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 114a StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 114a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023)
...  (2) Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. ...
§ 127 StPO Vorläufige Festnahme (vom 25.07.2015)
... Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c ...
§ 127b StPO Vorläufige Festnahme und Haftbefehl bei beschleunigtem Verfahren (vom 25.07.2015)
... der Festgenommene der Hauptverhandlung fernbleiben wird. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend. (2) Ein Haftbefehl (§ 128 Abs. 2 Satz 2) ...
§ 163c StPO Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung (vom 25.07.2015)
... als zur Feststellung der Identität notwendig wäre. Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend. (2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung ...
§ 275a StPO Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl (vom 25.07.2015)
... Zeitpunkt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten ...
§ 453c StPO Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung (vom 25.07.2015)
... Freiheitsstrafe angerechnet. § 33 Abs. 4 Satz 1 sowie die §§ 114 bis 115a, 119 und 119a gelten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 71 JGG Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
... zu bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... des Gerichts bestimmt sich nach § 162." 2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden §§ 114a bis 114e ersetzt: „§ ... 162." 2. Die §§ 114a und 114b werden durch die folgenden §§ 114a bis 114e ersetzt: „§ 114a Dem Beschuldigten ist bei der ... und 114b werden durch die folgenden §§ 114a bis 114e ersetzt: „§ 114a Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls ... Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend." 9. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz ... 9. Dem § 127b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend." 9a. § 140 wird wie folgt geändert: ... a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 114a bis 114c gelten entsprechend." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 113 Untersuchungshaft bei leichteren Taten § 114 Haftbefehl § 114a Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung § 114b Belehrung des verhafteten ...