§ 115 Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung
(1)
1Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder Schuldtitel im Sinne des
§ 2 Absatz 1 begibt, hat für die ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahrs einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen und diesen unverzüglich, spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, es sei denn, es handelt sich bei den zugelassenen Wertpapieren um Schuldtitel, die unter
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 fallen oder die ein zumindest bedingtes Recht auf den Erwerb von Wertpapieren nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 begründen.
2Außerdem muss das Unternehmen spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums und vor dem Zeitpunkt, zu dem der Halbjahresfinanzbericht erstmals der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, eine Bekanntmachung darüber veröffentlichen, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse der Bericht zusätzlich zu seiner Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich ist.
3Das Unternehmen teilt die Bekanntmachung gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung der Bundesanstalt mit und übermittelt sie unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
4Es hat außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Satz 2 den Halbjahresfinanzbericht an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
(2) Der Halbjahresfinanzbericht hat mindestens
- 1.
- einen verkürzten Abschluss,
- 2.
- einen Zwischenlagebericht und
- 3.
- eine den Vorgaben des § 264 Abs. 2 Satz 3, § 289 Abs. 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Erklärung
zu enthalten.
(3)
1Der verkürzte Abschluss hat mindestens eine verkürzte Bilanz, eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang zu enthalten.
2Auf den verkürzten Abschluss sind die für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätze anzuwenden.
3Tritt bei der Offenlegung an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss im Sinne des
§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, sind auf den verkürzten Abschluss die in
§ 315e Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards und Vorschriften anzuwenden.
(4) 1Im Zwischenlagebericht sind mindestens die wichtigen Ereignisse des Berichtszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf den verkürzten Abschluss anzugeben sowie die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahrs zu beschreiben. 2Ferner sind bei einem Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien begibt, die wesentlichen Geschäfte des Emittenten mit nahe stehenden Personen anzugeben; die Angaben können stattdessen im Anhang des Halbjahresfinanzberichts gemacht werden.
(5)
1Der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht kann einer prüferischen Durchsicht durch einen Abschlussprüfer unterzogen werden.
2Die Vorschriften über die Bestellung des Abschlussprüfers sind auf die prüferische Durchsicht entsprechend anzuwenden.
3Die prüferische Durchsicht ist so anzulegen, dass bei gewissenhafter Berufsausübung ausgeschlossen werden kann, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht in wesentlichen Belangen den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen widersprechen.
4Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der prüferischen Durchsicht in einer Bescheinigung zum Halbjahresfinanzbericht zusammenzufassen, die mit dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen ist.
5Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht entsprechend
§ 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden, ist der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung vollständig wiederzugeben und mit dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen.
6Sind der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht weder einer prüferischen Durchsicht unterzogen noch entsprechend
§ 317 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden, ist dies im Halbjahresfinanzbericht anzugeben.
7§ 320 und
§ 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1.
- den Inhalt und die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts,
- 2.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 2,
- 3.
- den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 und
- 4.
- die Sprache, in der der Halbjahresfinanzbericht abzufassen ist, sowie den Zeitraum, für den der Halbjahresfinanzbericht im Unternehmensregister allgemein zugänglich bleiben muss, und den Zeitpunkt, zu dem er zu löschen ist.
(7) Erstellt und veröffentlicht ein Unternehmen zusätzliche unterjährige Finanzinformationen, die den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 und der Absätze 3 und 4 entsprechen, gilt für die Prüfung oder prüferische Durchsicht dieser Finanzinformationen durch einen Abschlussprüfer Absatz 5 entsprechend.
Frühere Fassungen von § 115 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 117 WpHG Konzernabschluss (vom 28.03.2020) ... einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, gelten die §§ 114 und 115 mit der folgenden Maßgabe: 1. Der Jahresfinanzbericht hat auch den ... der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen. § 115 Absatz 3 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach den in ...
§ 118 WpHG Ausnahmen; Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2022) ... Die §§ 114, 115 und 117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich 1. zum Handel ... von Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. (2) § 115 findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ... die kein Prospekt nach der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde. (3) § 115 findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, ... das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 114, 115 und 117, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 ... 114, 115 und 117, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6 , ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich ... zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in § 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 ... Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 oder § 115 Absatz 6 , geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen ...
§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 114 Absatz 3 Nummer 2, l) § 115 Absatz 1 Satz 3 , auch in Verbindung mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ... 3, auch in Verbindung mit § 117, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 115 Absatz 6 Nummer 3 , m) § 116 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach ... auch in Verbindung mit § 117, oder entgegen § 118 Absatz 4 Satz 3, f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 115 Absatz 6 Nummer 2, jeweils auch in ... 4 Satz 3, f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 115 Absatz 6 Nummer 2 , jeweils auch in Verbindung mit § 117, oder g) § 116 Absatz 2 Satz 1 in ... 46 Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 , § 116 Absatz 2 Satz 2 oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information oder eine ... § 109 Absatz 2 Satz 4 zuwiderhandelt, 15. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 4, § 115 Absatz 1 Satz 4 , jeweils auch in Verbindung mit § 117, einen Jahresfinanzbericht einschließlich der ... 4 oder einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 115 Absatz 2 Nummer 3 oder entgegen § 116 Absatz 2 Satz 3 einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht, nicht ... oder nicht rechtzeitig erstattet oder 5. entgegen § 114 Absatz 1 Satz 1, § 115 Absatz 1 Satz 1 , jeweils auch in Verbindung mit § 117, einen Jahresfinanzbericht, einen ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Sonstige
Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und InsiderverzeichnisverordnungV. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024) ... Absatz 1, den §§ 41, 46 Absatz 2, den §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des ...
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4 , § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder ... 440,00 € 1431 eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG 110,00 € 1432 eines Jahresberichts nach § 160 ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 122 KAGB Halbjahres- und Liquidationsbericht (vom 03.01.2018) ... mit veränderlichem Kapital zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, ist § 120 entsprechend anzuwenden. Dabei gelten die Verweise in ...
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
§ 1 TranspRLDV Anwendungsbereich (vom 03.01.2018) ... 3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein Inlandsemittent nach § 115 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen hat, 4. Umstände, unter ... 1, der §§ 41, 48, 49 und 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie der §§ 114 bis 117 des Wertpapierhandelsgesetzes. ...
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 63 UmwG Vorbereitung der Hauptversammlung (vom 01.03.2023) ... die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 115 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlicht hat. Der Halbjahresfinanzbericht tritt zum Zwecke der Vorbereitung ...
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3376; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 18 WpAV Art und Sprache der Veröffentlichung (vom 03.01.2018) ... die Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ 3a und 3b. ... die §§ 3a und 3b. Für die Informationen nach § 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie für die Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichte gemäß § 116 des ...
§ 19 WpAV Mitteilung der Veröffentlichung (vom 03.01.2018) ... die Veröffentlichung der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV ... bis 2.500 5.4 Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) 500 bis 10.000". ...
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Artikel 1 18. FinDAGKostVÄndV ... 2.500 5.6 Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG (§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG) 500 bis 10.000". ...
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz
G. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 538; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 6 CSR-RL-UG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz". 2. In § 37w Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 315a Abs. 1" durch die Angabe „§ 315e Absatz 1" ... „§ 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) ... die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die §§ 37w und 37y in der bis zum 18. April 2017 geltenden Fassung ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338
Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich
G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes ... Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10 HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4 , § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder ... 440,00 € 1431 eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG 110,00 € 1432 eines Jahresberichts nach § 160 ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst: „§ 37w Halbjahresfinanzbericht; ... k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst: „§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". l) Die Angabe zu § ... und den Zeitpunkt, zu dem diese Informationen zu löschen sind." 26. § 37w wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung". b) Absatz 1 wird wie ... „§ 37v bis § 37x" durch die Wörter „die §§ 37v und 37w " ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 297 Abs. 2 Satz 3" ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§§ 37v bis 37y" durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" ersetzt. b) ... 1 die Angabe „§§ 37v bis 37y" durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In ... 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 37v bis 37y" durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" und die Angabe ... 1 wird die Angabe „§§ 37v bis 37y" durch die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. ... Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4" durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § ... Abs. 6 oder § 37x Abs. 4" durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6" ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs. 1 Satz 1 ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „37v Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „37v ... 37x Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Wörter „37v Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § ... 1 und 2 und § 37w Absatz 1 Satz 1 und 2" und die Angabe „§ 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4" durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § ... Abs. 6 oder § 37x Abs. 4" durch die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6" ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 30. § 39 wird wie ... 2 Satz 2, § 30e Absatz 1 Satz 2, § 30f Absatz 2, § 37v Absatz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1 Satz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder § 37z Absatz 4 Satz 3 eine Information oder ... 24 wird wie folgt gefasst: „24. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 4, § 37w Absatz 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht ... oder einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Absatz 2 Nummer 3 einen Zahlungs- oder Konzernzahlungsbericht nicht oder nicht rechtzeitig ... 12 wird wie folgt gefasst: „12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen ...
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... an das Unternehmensregister § 37v Jahresfinanzbericht § 37w Halbjahresfinanzbericht § 37x Zwischenmitteilung der ... 10 des Wertpapierprospektgesetzes der Bundesanstalt zur Kenntnis gelangen. § 37w Halbjahresfinanzbericht (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien oder ... zu beschreiben. (3) Wird ein Quartalsfinanzbericht nach den Vorgaben des § 37w Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 und 4 erstellt und veröffentlicht, entfällt die Pflicht nach ... der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu erstellen und zu veröffentlichen. § 37w Abs. 3 gilt entsprechend, wenn das Mutterunternehmen verpflichtet ist, den Konzernabschluss nach ... zu beziehen. § 37z Ausnahmen (1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung auf Unternehmen, die ausschließlich zum Handel an einem ... am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben. (2) § 37w findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ... kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz veröffentlicht wurde. (3) § 37w findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, ... Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 ... 37v bis 37y, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines ... zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in § 37v Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37w Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 37x Abs. 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer ... Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3, § 37w Abs. 6 oder § 37x Abs. 4, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu ... Sitz in einem Drittstaat von der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse nach § 37v und § 37w vor dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Januar 2007 beginnt, ausgenommen, wenn die ... in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37v Abs. 3 Nr. 2, n) § 37w Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer ... in Verbindung mit § 37y, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 3, o) § 37x Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 37y, ... auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2, g) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch ... 2, g) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37w Abs. 6 Nr. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder h) § 37x Abs. 1 ... 29a Abs. 2 Satz 2, § 30e Abs. 1 Satz 2, § 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder ... Nummern 19 und 20 angefügt: „19. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 1, § 37w Abs. 1 Satz 1 oder § 37x Abs. 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen ... 3, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt ... zur Verfügung stellt oder 20. entgegen § 37v Abs. 1 Satz 4, § 37w Abs. 1 Satz 4 oder § 37x Abs. 1 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen ... 3, einen Halbjahresfinanzbericht einschließlich der Erklärung gemäß § 37w Abs. 2 Nr. 3 oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt." ... September 2002 begann, international anerkannte Rechnungslegungsstandards anwenden, finden § 37w Abs. 3 Satz 2 und § 37y Nr. 2 in der vom 20. Januar 2007 an geltenden Fassung mit der ...
Artikel 2 TUG Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung ... Art und Sprache der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach § 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten die §§ ... der Bekanntmachung an die Bundesanstalt nach § 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt § 3c. ... der Finanzberichte Die Informationen im Sinn von § 37v Abs. 2 und § 37w Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes müssen für mindestens fünf Jahre im ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... § 114 Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung § 115 Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung § 116 Zahlungsbericht; ... Wirkung." 118. Die §§ 37u, 37v, 37w und 37x werden die §§ 113 bis 116. 119. § 37y wird § 117 und wie folgt geändert: a) In ... b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 37w Abs. 3" durch die Angabe „ § 115 Absatz 3" ersetzt. 120. § 37z wird § 118 und wie folgt geändert: ... die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" durch die Angabe „§§ 114, 115 und 117" ersetzt. c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe ... den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 37w" durch die Angabe „ § 115 " ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 ... die Angabe „§§ 37v, 37w und 37y" durch die Angabe „§§ 114, 115 und 117" und werden die Wörter „§ 37v Absatz 3 oder § 37w Absatz 6" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnInvestmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
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