§ 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
(1) 1Das Krankenhaus kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung Versicherte in medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
- 1.
- die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vorstationäre Behandlung) oder
- 2.
- im Anschluß an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung).
2Das Krankenhaus kann die Behandlung nach Satz 1 auch durch hierzu ausdrücklich beauftragte niedergelassene Vertragsärzte in den Räumen des Krankenhauses oder der Arztpraxis erbringen.
3Absatz 2 Satz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(2)
1Die vorstationäre Behandlung ist auf längstens drei Behandlungstage innerhalb von fünf Tagen vor Beginn der stationären Behandlung begrenzt.
2Die nachstationäre Behandlung darf sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen, bei Organübertragungen nach §
9 Absatz 2 des
Transplantationsgesetzes drei Monate nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.
3Die Frist von 14 Tagen oder drei Monaten kann in medizinisch begründeten Einzelfällen im Einvernehmen mit dem einweisenden Arzt verlängert werden.
4Kontrolluntersuchungen bei Organübertragungen nach §
9 Absatz 2 des
Transplantationsgesetzes dürfen vom Krankenhaus auch nach Beendigung der nachstationären Behandlung fortgeführt werden, um die weitere Krankenbehandlung oder Maßnahmen der Qualitätssicherung wissenschaftlich zu begleiten oder zu unterstützen.
5Eine notwendige ärztliche Behandlung außerhalb des Krankenhauses während der vor- und nachstationären Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte gewährleistet.
6Das Krankenhaus hat den einweisenden Arzt über die vor- oder nachstationäre Behandlung sowie diesen und die an der weiteren Krankenbehandlung jeweils beteiligten Ärzte über die Kontrolluntersuchungen und deren Ergebnis unverzüglich zu unterrichten.
7Die Sätze 2 bis 6 gelten für die Nachbetreuung von Organspendern nach §
8 Abs. 3 Satz 1 des
Transplantationsgesetzes entsprechend.
(3)
1Die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen und der Landesausschuß des Verbandes der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam und im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung die Vergütung der Leistungen mit Wirkung für die Vertragsparteien nach §
18 Abs. 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes.
2Die Vergütung soll pauschaliert werden und geeignet sein, eine Verminderung der stationären Kosten herbeizuführen.
3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der Krankenhausträger gemeinsam geben im Benehmen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Empfehlungen zur Vergütung ab.
4Diese gelten bis zum Inkrafttreten einer Vereinbarung nach Satz 1.
5Kommt eine Vereinbarung über die Vergütung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zur Aufnahme der Verhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach §
18a Abs. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Antrag einer Vertragspartei oder der zuständigen Landesbehörde die Vergütung fest.
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interne Verweise§ 60 SGB V Fahrkosten (vom 01.01.2024) ... bei Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten Krankenbehandlung sowie zu einer Behandlung nach § 115a oder § 115b, wenn dadurch eine an sich gebotene vollstationäre oder teilstationäre ...
Zitat in folgenden NormenApothekengesetz (ApoG)
neugefasst durch B. v. 15.10.1980 BGBl. I S. 1993; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 14 ApoG (vom 30.06.2022) ... die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär ( § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b ...
Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
§ 26 BBhV Behandlung in zugelassenen Krankenhäusern (vom 01.04.2024) ... für 1. vorstationäre und nachstationäre Krankenhausbehandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , 2. allgemeine Krankenhausleistungen (§ 2 Absatz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes ...
Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
Artikel 1 V. v. 26.09.1994 BGBl. I S. 2750; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 1 BPflV Anwendungsbereich (vom 01.01.2017) ... Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ...
§ 8 BPflV Berechnung der Entgelte (vom 12.12.2024) ... die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung ...
Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV)
neugefasst durch B. v. 24.03.1987 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 1 KHEntgG Anwendungsbereich (vom 12.12.2024) ... Die vor- und nachstationäre Behandlung wird für alle Benutzer einheitlich nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet. Die ambulante Durchführung von Operationen und sonstiger ...
§ 8 KHEntgG Berechnung der Entgelte (vom 12.12.2024) ... und nach diesem Gesetz, 3. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch , soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären ... die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung ...
§ 17 KHEntgG Wahlleistungen (vom 27.07.2023) ... und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von ...
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 16 KHG Verordnung zur Regelung der Pflegesätze ... Leistungen des Krankenhauses von den Leistungen bei vor- und nachstationärer Behandlung ( § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ), den ambulanten Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des Fünften ... der Erlöse aus der Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung ( § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ), für ambulante Leistungen einschließlich der Leistungen nach § 115b des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGewebegesetz
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202
Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1601
GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG)
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983; zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 12.04.2012 BGBl. I S. 579
GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 4 MDK-RG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes ... die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung ...
Artikel 6 MDK-RG Änderung der Bundespflegesatzverordnung ... die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Zitate in aufgehobenen TitelnFallpauschalenverordnung 2004 (KFPV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1995; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
§ 4 KFPV 2004 Fallpauschalen bei bestimmten Transplantationen ... oder hämatopoetischen Stammzellen, 7. die Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einem Transplantatempfänger oder ... bleibt unberührt, 8. die Kontrolluntersuchungen nach § 115a Abs. 2 Satz 7 in Verbindung mit Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bei einem ...
Verordnung pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik 2013 (PEPPV 2013)
V. v. 19.11.2012 BGBl. I S. 2303
§ 1 PEPPV 2013 Abrechnungsgrundsätze ... weiter zu erheben. (7) Vor- und nachstationäre Behandlungen sind nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesondert zu vergüten. Die Leistungen der vor- und ...
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