§ 116 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
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