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§ 116 - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 116 Originale von Werken



(1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

(2) 1Der Einwilligung bedarf es nicht

1.
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,

2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

2§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 116 UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 116 UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 112 UrhG Allgemeines
... Recht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, soweit sich aus den §§ 113 bis 119 nichts anderes ...
§ 117 UrhG Testamentsvollstrecker
... durch einen Testamentsvollstrecker ausgeübt wird, so ist die nach den §§ 115 und 116 erforderliche Einwilligung durch den Testamentsvollstrecker zu ...
§ 118 UrhG Entsprechende Anwendung
... §§ 113 bis 117 sind sinngemäß anzuwenden 1. auf die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Anlage 2. InfoGesellUrhRG (zu Artikel 1 Nr. 1)
... gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers § 115 Urheberrecht § 116 Originale von Werken § 117 Testamentsvollstrecker Unterabschnitt 4 ...