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§ 117 - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 117 Haftprüfung



(1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).

(2) 1Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. 2Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.

(3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.



 
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Frühere Fassungen von § 117 StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
aktuellvor 01.01.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 117 StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 117 StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 114b StPO Belehrung des verhafteten Beschuldigten (vom 17.07.2024)
... Richter a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung ( § 117 Absatz 1 und 2 ) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen kann, b) ...
§ 115 StPO Vorführung vor den zuständigen Richter (vom 25.07.2015)
... so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. ...
§ 118b StPO Anwendung von Rechtsmittelvorschriften (vom 25.07.2015)
... den Antrag auf Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) und den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten die §§ 297 bis 300 und 302 ...
§ 122 StPO Besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht (vom 25.07.2015)
... gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe ...
§ 126a StPO Einstweilige Unterbringung (vom 01.01.2023)
... die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119a, 123, 125 und 126 entsprechend. Die §§ 121, 122 gelten entsprechend ...
§ 275a StPO Einleitung des Verfahrens; Hauptverhandlung; Unterbringungsbefehl (vom 25.07.2015)
... die vorbehaltene Sicherungsverwahrung angeordnet hat. Die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119a und 126a Abs. 3 gelten ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
 
Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 71 JGG Vorläufige Anordnungen über die Erziehung
... bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 118b, 120, 125 und 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 1 UHaftRÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2, § 119 Abs. 5, § 119a Abs. 1) zu belehren. § 304 ... Entscheidung, weil der Zweck der Untersuchungshaft dies erfordert." 4a. § 117 Abs. 4 und 5 wird aufgehoben. 5. § 119 wird durch die folgenden §§ 119 ... ersetzt. 7. In § 126a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 117 bis 119" durch die Angabe „§§ 117 bis 119a" ersetzt. 8. Dem ... Satz 1 wird die Angabe „§§ 117 bis 119" durch die Angabe „§§ 117 bis 119a" ersetzt. 8. Dem § 127 wird folgender Absatz 4 angefügt: ... Abs. 5 vollstreckt wird;". b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 117 Abs. 4" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 4" ersetzt. 9b. § 141 wird ...

Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1327
Artikel 2 PsyKrhUntSBG Änderung der Strafprozessordnung
... 1 wird die Angabe „117 bis 119," durch die Angabe „116 Abs. 3 und 4, §§ 117 bis 119, 123," ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren
G. v. 02.07.2013 BGBl. I S. 1938
Artikel 2 BeVReStG Änderung der Strafprozessordnung
...  a) eine Beschwerde gegen den Haftbefehl einlegen oder eine Haftprüfung (§ 117 Absatz 1 und 2) und eine mündliche Verhandlung (§ 118 Absatz 1 und 2) beantragen ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... Verhältnis von Untersuchungshaft zu anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen § 117 Haftprüfung § 118 Verfahren bei der Haftprüfung § 118a ...