§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung
Über den Anspruch auf Rente kann hinsichtlich der Rentenhöhe auch unter Außerachtlassung des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung entschieden werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGrundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 1 GrundRentG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ... c) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung". ... für langjährige Versicherung." 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt: „§ 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten ... 9. Nach § 117 wird folgender § 117a eingefügt: „ § 117a Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/117a_SGB_VI.htm