§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten
(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die der Förderung der Steuerehrlichkeit durch systematische Erhebung und Übermittlung steuerlich relevanter Daten dienen, durch Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen über
- 1.
- die Erhebung der nach diesen Vereinbarungen erforderlichen Daten durch in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmte Dritte,
- 2.
- die Übermittlung dieser Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung an das Bundeszentralamt für Steuern,
- 3.
- die Weiterleitung dieser Daten an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates,
- 4.
- die Entgegennahme entsprechender Daten von dem anderen Vertragsstaat und deren Weiterleitung nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 an die zuständige Landesfinanzbehörde sowie
- 5.
- die Ahndung von vorsätzlichen und leichtfertigen Verstößen durch die in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmten Dritten gegen Pflichten zur Erhebung und zur Meldung von Daten im Sinne der Nummern 1 und 2 als Ordnungswidrigkeiten und die Bestimmung eines Bußgeldes für solche Verstöße bis zu 50.000 Euro; hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann dem Bundeszentralamt für Steuern das Recht eingeräumt werden, die Daten und Meldungen nach
§ 9 Absatz 1 und 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung zur Erfüllung der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten.
3Auswertungen der Meldungen nach
§ 9 Absatz 2 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt.
(2) Bei der Übermittlung von Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern an die zuständige Finanzbehörde des anderen Vertragsstaates nach einer auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung findet eine Anhörung der Beteiligten nicht statt.
(3)
1Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, Verhältnisse, die für die Erfüllung der Pflichten zur Erhebung und Übermittlung von Daten nach einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Rechtsverordnung von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den zur Erhebung dieser Daten und deren Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern Verpflichteten zu prüfen.
2Die
§§ 193 bis 203 gelten sinngemäß.
(4)
1Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 3 vom Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Daten dürfen nur für die in den zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vereinbarungen festgelegten Zwecke verwendet werden.
2Bei der Übermittlung der länderbezogenen Berichte durch das Bundeszentralamt für Steuern gemäß
§ 138a Absatz 7 Satz 1 bis 3 findet keine Anhörung der Beteiligten statt.
Frühere Fassungen von § 117c AO
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interne Verweise§ 379 AO Steuergefährdung (vom 06.12.2024) ... nicht richtig oder nicht vollständig erstellt, 1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCA-USA-UmsV)V. v. 23.07.2014 BGBl. I S. 1222; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der AbgabenordnungB. v. 23.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 24
Zitat in folgenden NormenBodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2025) ... der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 01.01.2025) ... 5a. die Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen nach auf der Grundlage von § 117c der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnungen und die Durchführung von Bußgeldverfahren in den ... des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung und in den Fällen der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung ergangenen Rechtsverordnung sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem ...
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 56 JStG 2024 Inkrafttreten ... (8) Artikel 18 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vorschriften der auf Grundlage von § 117c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnung zur Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung in Kraft treten. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 13 AIFM-StAnpG Änderung der Abgabenordnung ... wird nach der Angabe zu § 117b folgende Angabe eingefügt: „§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der ... bei internationalen Sachverhalten". 2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt: „§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer ... 2. Nach § 117b wird folgender § 117c eingefügt: „§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der ... wird folgende Nummer 1b eingefügt: „1b. einer Rechtsverordnung nach § 117c Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 16 JStG 2024 Änderung der Abgabenordnung ... von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten § 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der ... „und öffentlich-rechtliche Verträge" eingefügt. 10. § 117c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ...
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
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