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Artikel 16 - Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

Artikel 16 Änderung der Abgabenordnung



Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

„Inhaltsübersicht

Erster Teil Einleitende Vorschriften

Erster Abschnitt Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

§ 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Zweiter Abschnitt Steuerliche Begriffsbestimmungen

§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

§ 4 Gesetz

§ 5 Ermessen

§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden

§ 7 Amtsträger

§ 8 Wohnsitz

§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt

§ 10 Geschäftsleitung

§ 11 Sitz

§ 12 Betriebstätte

§ 13 Ständiger Vertreter

§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

§ 14a Personenvereinigungen

§ 14b Körperschaften mit Sitz im Ausland

§ 15 Angehörige

Dritter Abschnitt Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 16 Sachliche Zuständigkeit

§ 17 Örtliche Zuständigkeit

§ 18 Gesonderte Feststellungen

§ 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

§ 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen

§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

§ 21 Umsatzsteuer

§ 22 Realsteuern

§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone

§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern

§ 24 Ersatzzuständigkeit

§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit

§ 26 Zuständigkeitswechsel

§ 27 Zuständigkeitsvereinbarung

§ 28 Zuständigkeitsstreit

§ 29 Gefahr im Verzug

§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde

Vierter Abschnitt Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis

§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden

§ 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken

§ 30 Steuergeheimnis

§ 30a (weggefallen)

§ 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

§ 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs

§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken

Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für Amtsträger

§ 32 Haftungsbeschränkung für Amtsträger

Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen Person

§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei der betroffenen Person

§ 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden

§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person

§ 32d Form der Information oder Auskunftserteilung

§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

§ 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten

§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden

§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz

§ 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission

Zweiter Teil Steuerschuldrecht

Erster Abschnitt Steuerpflichtiger

§ 33 Steuerpflichtiger

§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter

§ 35 Pflichten des Verfügungsberechtigten

§ 36 Erlöschen der Vertretungsmacht

Zweiter Abschnitt Steuerschuldverhältnis

§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 38 Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 39 Zurechnung

§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges Handeln

§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte

§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten

§ 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

§ 44 Gesamtschuldner

§ 45 Gesamtrechtsnachfolge

§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung

§ 47 Erlöschen

§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

§ 49 Verschollenheit

§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld

Dritter Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke

§ 51 Allgemeines

§ 52 Gemeinnützige Zwecke

§ 53 Mildtätige Zwecke

§ 54 Kirchliche Zwecke

§ 55 Selbstlosigkeit

§ 56 Ausschließlichkeit

§ 57 Unmittelbarkeit

§ 58 Steuerlich unschädliche Betätigungen

§ 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben

§ 59 Voraussetzung der Steuervergünstigung

§ 60 Anforderungen an die Satzung

§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

§ 60b Zuwendungsempfängerregister

§ 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung

§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung

§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

§ 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

§ 65 Zweckbetrieb

§ 66 Wohlfahrtspflege

§ 67 Krankenhäuser

§ 67a Sportliche Veranstaltungen

§ 68 Einzelne Zweckbetriebe

Vierter Abschnitt Haftung

§ 69 Haftung der Vertreter

§ 70 Haftung des Vertretenen

§ 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

§ 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

§ 73 Haftung bei Organschaft

§ 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

§ 75 Haftung des Betriebsübernehmers

§ 76 Sachhaftung

§ 77 Duldungspflicht

Dritter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften

Erster Abschnitt Verfahrensgrundsätze

1.
Unterabschnitt Beteiligung am Verfahren

§ 78 Beteiligte

§ 79 Handlungsfähigkeit

§ 80 Bevollmächtigte und Beistände

§ 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden

§ 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

2.
Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen

§ 82 Ausgeschlossene Personen

§ 83 Besorgnis der Befangenheit

§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses

3.
Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel

I.
Allgemeines

§ 85 Besteuerungsgrundsätze

§ 86 Beginn des Verfahrens

§ 87 Amtssprache

§ 87a Elektronische Kommunikation

§ 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

§ 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren

§ 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag

§ 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer

§ 88 Untersuchungsgrundsatz

§ 88a Sammlung von geschützten Daten

§ 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen

§ 88c Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen

§ 89 Beratung, Auskunft

§ 89a Vorabverständigungsverfahren

§ 89b Internationale Risikobewertungsverfahren

§ 90 Mitwirkungspflichten der Beteiligten

§ 91 Anhörung Beteiligter

§ 92 Beweismittel

II.
Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten

§ 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

§ 93a Allgemeine Mitteilungspflichten

§ 93b Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

§ 93c Datenübermittlung durch Dritte

§ 93d Verordnungsermächtigung

§ 94 Eidliche Vernehmung

§ 95 Versicherung an Eides statt

§ 96 Hinzuziehung von Sachverständigen

III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein

§ 97 Vorlage von Urkunden

§ 98 Einnahme des Augenscheins

§ 99 Betreten von Grundstücken und Räumen

§ 100 Vorlage von Wertsachen

IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte

§ 101 Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen

§ 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

§ 103 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit

§ 104 Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden

§ 105 Verhältnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen

§ 106 Beschränkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

§ 107 Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen

4.
Unterabschnitt Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 108 Fristen und Termine

§ 109 Verlängerung von Fristen

§ 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

5.
Unterabschnitt Rechts- und Amtshilfe

§ 111 Amtshilfepflicht

§ 112 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 113 Auswahl der Behörde

§ 114 Durchführung der Amtshilfe

§ 115 Kosten der Amtshilfe

§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten

§ 117 Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen

§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten

§ 117c Umsetzung innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten

§ 117d Statistiken über die zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe

§ 117e Besondere Formen der Amtshilfe mit Drittstaaten

Zweiter Abschnitt Verwaltungsakte

§ 118 Begriff des Verwaltungsakts

§ 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts

§ 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt

§ 121 Begründung des Verwaltungsakts

§ 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts

§ 122a Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf

§ 123 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten

§ 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

§ 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts

§ 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

§ 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern

§ 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

§ 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

§ 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts

§ 131 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts

§ 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

§ 133 Rückgabe von Urkunden und Sachen

Vierter Teil Durchführung der Besteuerung

Erster Abschnitt Erfassung der Steuerpflichtigen

1.
Unterabschnitt Personenstands- und Betriebsaufnahme

§ 134 (weggefallen)

§ 135 (weggefallen)

§ 136 (weggefallen)

2.
Unterabschnitt Anzeigepflichten

§ 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen

§ 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit

§ 138a Länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen

§ 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c Verordnungsermächtigung

§ 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Intermediäre

§ 138g Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch Nutzer

§ 138h Mitteilungen bei marktfähigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen

§ 138i Information der Landesfinanzbehörden

§ 138j Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

§ 138k Angabe der grenzüberschreitenden Steuergestaltung in der Steuererklärung

§ 139 Anmeldung von Betrieben in besonderen Fällen

3.
Unterabschnitt Identifikationsmerkmal

§ 139a Identifikationsmerkmal

§ 139b Identifikationsnummer

§ 139c Wirtschafts-Identifikationsnummer

§ 139d Verordnungsermächtigung

§ 139e Direktauszahlungsmechanismus

Zweiter Abschnitt Mitwirkungspflichten

1.
Unterabschnitt Führung von Büchern und Aufzeichnungen

§ 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen

§ 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

§ 142 Ergänzende Vorschriften für Land- und Forstwirte

§ 143 Aufzeichnung des Wareneingangs

§ 144 Aufzeichnung des Warenausgangs

§ 145 Allgemeine Anforderungen an die Buchführung und Aufzeichnungen

§ 146 Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

§ 146a Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

§ 146b Kassen-Nachschau

§ 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

§ 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

§ 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen

§ 148 Bewilligung von Erleichterungen

2.
Unterabschnitt Steuererklärungen

§ 149 Abgabe der Steuererklärungen

§ 150 Form und Inhalt der Steuererklärungen

§ 151 Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle

§ 152 Verspätungszuschlag

§ 153 Berichtigung von Erklärungen

3.
Unterabschnitt Kontenwahrheit

§ 154 Kontenwahrheit

Dritter Abschnitt Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

1.
Unterabschnitt Steuerfestsetzung

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 155 Steuerfestsetzung

§ 156 Absehen von der Steuerfestsetzung

§ 157 Form und Inhalt der Steuerbescheide

§ 158 Beweiskraft der Buchführung

§ 159 Nachweis der Treuhänderschaft

§ 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

§ 161 Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen

§ 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

§ 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

§ 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

§ 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

§ 166 Drittwirkung der Steuerfestsetzung

§ 167 Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

§ 168 Wirkung einer Steueranmeldung

II.
Festsetzungsverjährung

§ 169 Festsetzungsfrist

§ 170 Beginn der Festsetzungsfrist

§ 171 Ablaufhemmung

III.
Bestandskraft

§ 172 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel

§ 173a Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung

§ 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen

§ 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

§ 175a Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen

§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

§ 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden

§ 177 Berichtigung von materiellen Fehlern

IV.
Kosten

§ 178 Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden

§ 178a (weggefallen)

2.
Unterabschnitt Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von Steuermessbeträgen

I.
Gesonderte Feststellungen

§ 179 Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

§ 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

§ 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung

§ 183 Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen

§ 183a Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Fällen

II.
Festsetzung von Steuermessbeträgen

§ 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

3.
Unterabschnitt Zerlegung und Zuteilung

§ 185 Geltung der allgemeinen Vorschriften

§ 186 Beteiligte

§ 187 Akteneinsicht

§ 188 Zerlegungsbescheid

§ 189 Änderung der Zerlegung

§ 190 Zuteilungsverfahren

4.
Unterabschnitt Haftung

§ 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide

§ 192 Vertragliche Haftung

Vierter Abschnitt Außenprüfung

1.
Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 193 Zulässigkeit einer Außenprüfung

§ 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

§ 195 Zuständigkeit

§ 196 Prüfungsanordnung

§ 197 Bekanntgabe der Prüfungsanordnung

§ 198 Ausweispflicht, Beginn der Außenprüfung

§ 199 Prüfungsgrundsätze

§ 200 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen

§ 200a Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen

§ 201 Schlussbesprechung

§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts

§ 203 Abgekürzte Außenprüfung

§ 203a Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte

2.
Unterabschnitt Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung

§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage

§ 205 Form der verbindlichen Zusage

§ 206 Bindungswirkung

§ 207 Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage

Fünfter Abschnitt Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208 Steuerfahndung (Zollfahndung)

§ 208a Steuerfahndung des Bundeszentralamts für Steuern

Sechster Abschnitt Steueraufsicht in besonderen Fällen

§ 209 Gegenstand der Steueraufsicht

§ 210 Befugnisse der Finanzbehörde

§ 211 Pflichten der betroffenen Person

§ 212 Durchführungsvorschriften

§ 213 Besondere Aufsichtsmaßnahmen

§ 214 Beauftragte

§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg

§ 216 Überführung in das Eigentum des Bundes

§ 217 Steuerhilfspersonen

Fünfter Teil Erhebungsverfahren

Erster Abschnitt Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

1.
Unterabschnitt Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

§ 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden

§ 220 Fälligkeit

§ 221 Abweichende Fälligkeitsbestimmung

§ 222 Stundung

§ 223 (weggefallen)

2.
Unterabschnitt Zahlung, Aufrechnung, Erlass

§ 224 Leistungsort, Tag der Zahlung

§ 224a Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt

§ 225 Reihenfolge der Tilgung

§ 226 Aufrechnung

§ 227 Erlass

3.
Unterabschnitt Zahlungsverjährung

§ 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

§ 229 Beginn der Verjährung

§ 230 Hemmung der Verjährung

§ 231 Unterbrechung der Verjährung

§ 232 Wirkung der Verjährung

Zweiter Abschnitt Verzinsung, Säumniszuschläge

1.
Unterabschnitt Verzinsung

§ 233 Grundsatz

§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

§ 234 Stundungszinsen

§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern

§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

§ 239 Festsetzung der Zinsen

2.
Unterabschnitt Säumniszuschläge

§ 240 Säumniszuschläge

Dritter Abschnitt Sicherheitsleistung

§ 241 Art der Sicherheitsleistung

§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln

§ 243 Verpfändung von Wertpapieren

§ 244 Taugliche Steuerbürgen

§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte

§ 246 Annahmewerte

§ 247 Austausch von Sicherheiten

§ 248 Nachschusspflicht

Sechster Teil Vollstreckung

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 249 Vollstreckungsbehörden

§ 250 Vollstreckungsersuchen

§ 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

§ 252 Vollstreckungsgläubiger

§ 253 Vollstreckungsschuldner

§ 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung

§ 255 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

§ 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung

§ 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

§ 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Zweiter Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen

1.
Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 259 Mahnung

§ 260 Angabe des Schuldgrundes

§ 261 Niederschlagung

§ 262 Rechte Dritter

§ 263 Vollstreckung gegen Ehegatten oder Lebenspartner

§ 264 Vollstreckung gegen Nießbraucher

§ 265 Vollstreckung gegen Erben

§ 266 Sonstige Fälle beschränkter Haftung

§ 267 Vollstreckungsverfahren gegen Personenvereinigungen

2.
Unterabschnitt Aufteilung einer Gesamtschuld

§ 268 Grundsatz

§ 269 Antrag

§ 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

§ 271 Aufteilungsmaßstab für die Vermögensteuer

§ 272 Aufteilungsmaßstab für Vorauszahlungen

§ 273 Aufteilungsmaßstab für Steuernachforderungen

§ 274 Besonderer Aufteilungsmaßstab

§ 275 (weggefallen)

§ 276 Rückständige Steuer, Einleitung der Vollstreckung

§ 277 Vollstreckung

§ 278 Beschränkung der Vollstreckung

§ 279 Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids

§ 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

3.
Unterabschnitt Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I.
Allgemeines

§ 281 Pfändung

§ 282 Wirkung der Pfändung

§ 283 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

§ 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

II.
Vollstreckung in Sachen

§ 285 Vollziehungsbeamte

§ 286 Vollstreckung in Sachen

§ 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten

§ 288 Zuziehung von Zeugen

§ 289 Zeit der Vollstreckung

§ 290 Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten

§ 291 Niederschrift

§ 292 Abwendung der Pfändung

§ 293 Pfand- und Vorzugsrechte Dritter

§ 294 Ungetrennte Früchte

§ 295 Unpfändbarkeit von Sachen

§ 296 Verwertung

§ 297 Aussetzung der Verwertung

§ 298 Versteigerung

§ 299 Zuschlag

§ 300 Mindestgebot

§ 301 Einstellung der Versteigerung

§ 302 Wertpapiere

§ 303 Namenspapiere

§ 304 Versteigerung ungetrennter Früchte

§ 305 Besondere Verwertung

§ 306 Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen

§ 307 Anschlusspfändung

§ 308 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

§ 309 Pfändung einer Geldforderung

§ 310 Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung

§ 311 Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung

§ 312 Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren

§ 313 Pfändung fortlaufender Bezüge

§ 314 Einziehungsverfügung

§ 315 Wirkung der Einziehungsverfügung

§ 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

§ 317 Andere Art der Verwertung

§ 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen

§ 319 Unpfändbarkeit von Forderungen

§ 320 Mehrfache Pfändung einer Forderung

§ 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

4.
Unterabschnitt Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen

§ 322 Verfahren

§ 323 Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger

5.
Unterabschnitt Arrest

§ 324 Dinglicher Arrest

§ 325 Aufhebung des dinglichen Arrestes

§ 326 Persönlicher Sicherheitsarrest

6.
Unterabschnitt Verwertung von Sicherheiten

§ 327 Verwertung von Sicherheiten

Dritter Abschnitt Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1.
Unterabschnitt Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 328 Zwangsmittel

§ 329 Zwangsgeld

§ 330 Ersatzvornahme

§ 331 Unmittelbarer Zwang

§ 332 Androhung der Zwangsmittel

§ 333 Festsetzung der Zwangsmittel

§ 334 Ersatzzwangshaft

§ 335 Beendigung des Zwangsverfahrens

2.
Unterabschnitt Erzwingung von Sicherheiten

§ 336 Erzwingung von Sicherheiten

Vierter Abschnitt Kosten

§ 337 Kosten der Vollstreckung

§ 338 Gebührenarten

§ 339 Pfändungsgebühr

§ 340 Wegnahmegebühr

§ 341 Verwertungsgebühr

§ 342 Mehrheit von Schuldnern

§ 343 (weggefallen)

§ 344 Auslagen

§ 345 Reisekosten und Aufwandsentschädigungen

§ 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist

Siebenter Teil Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Erster Abschnitt Zulässigkeit

§ 347 Statthaftigkeit des Einspruchs

§ 348 Ausschluss des Einspruchs

§ 349 (weggefallen)

§ 350 Beschwer

§ 351 Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

§ 352 Einspruchsbefugnis bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung

§ 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers

§ 354 Einspruchsverzicht

Zweiter Abschnitt Verfahrensvorschriften

§ 355 Einspruchsfrist

§ 356 Rechtsbehelfsbelehrung

§ 357 Einlegung des Einspruchs

§ 358 Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen

§ 359 Beteiligte

§ 360 Hinzuziehung zum Verfahren

§ 361 Aussetzung der Vollziehung

§ 362 Rücknahme des Einspruchs

§ 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

§ 364 Offenlegung der Besteuerungsunterlagen

§ 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands

§ 364b Fristsetzung

§ 365 Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung

§ 367 Entscheidung über den Einspruch

§ 368 (weggefallen)

Achter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren

Erster Abschnitt Strafvorschriften

§ 369 Steuerstraftaten

§ 370 Steuerhinterziehung

§ 370a (weggefallen)

§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

§ 372 Bannbruch

§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

§ 374 Steuerhehlerei

§ 375 Nebenfolgen

§ 375a (weggefallen)

§ 376 Verfolgungsverjährung

Zweiter Abschnitt Bußgeldvorschriften

§ 377 Steuerordnungswidrigkeiten

§ 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

§ 379 Steuergefährdung

§ 380 Gefährdung der Abzugsteuern

§ 381 Verbrauchsteuergefährdung

§ 382 Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben

§ 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

§ 383a (weggefallen)

§ 383b Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten

§ 384 Verfolgungsverjährung

§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679

Dritter Abschnitt Strafverfahren

1.
Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 385 Geltung von Verfahrensvorschriften

§ 386 Zuständigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 387 Sachlich zuständige Finanzbehörde

§ 388 Örtlich zuständige Finanzbehörde

§ 389 Zusammenhängende Strafsachen

§ 390 Mehrfache Zuständigkeit

§ 391 Zuständiges Gericht

§ 392 Verteidigung

§ 393 Verhältnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren

§ 394 Übergang des Eigentums

§ 395 Akteneinsicht der Finanzbehörde

§ 396 Aussetzung des Verfahrens

2.
Unterabschnitt Ermittlungsverfahren

I.
Allgemeines

§ 397 Einleitung des Strafverfahrens

§ 398 Einstellung wegen Geringfügigkeit

§ 398a Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen

II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten

§ 399 Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 400 Antrag auf Erlass eines Strafbefehls

§ 401 Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbständigen Verfahren

III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft

§ 402 Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde

§ 403 Beteiligung der Finanzbehörde

IV.
Steuer- und Zollfahndung

§ 404 Steuer- und Zollfahndung

V.
Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

§ 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

3.
Unterabschnitt Gerichtliches Verfahren

§ 406 Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren

§ 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen

4.
Unterabschnitt Kosten des Verfahrens

§ 408 Kosten des Verfahrens

Vierter Abschnitt Bußgeldverfahren

§ 409 Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 410 Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren

§ 411 Bußgeldverfahren gegen Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer

§ 412 Zustellung, Vollstreckung, Kosten

Neunter Teil Schlussvorschriften

§ 413 Einschränkung von Grundrechten

§ 414 (gegenstandslos)

§ 415 (Inkrafttreten)

Anlagen

Anlage 1 (zu § 60) Mustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften".

2.
In § 14b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Steuerschuldner" durch das Wort „Steuerpflichtiger" ersetzt.

3.
§ 31a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „soweit sie" durch die Wörter „soweit sie erforderlich sind" ersetzt.

bb)
Der Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird ein Komma angefügt.

cc)
Vor Nummer 2 wird das Wort „oder" gestrichen.

dd)
Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:

„2.
für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln oder

3.
für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde."

ee)
In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „erforderlich ist." gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von § 30 Absatz 11 an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist."

4.
Nach § 31b Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Finanzbehörden übermitteln einer Koordinierenden Stelle eines Landes nach § 50c des Geldwäschegesetzes auf Ersuchen Name und Anschrift der bei ihnen geführten Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder Nummer 16 des Geldwäschegesetzes nach Maßgabe des § 55 Absatz 3b des Geldwäschegesetzes, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen. Sammelersuchen sind zulässig. Die von den Finanzbehörden an die zuständigen Koordinierenden Stellen nach § 50c des Geldwäschegesetzes übermittelten Daten können von diesen an die zuständigen Aufsichtsbehörden nach § 50 Nummer 9 des Geldwäschegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz weitergegeben werden."

5.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Finanzbehörde kann sich an jeden von ihnen wenden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter" durch die Wörter „jedes von ihnen" ersetzt.

6.
§ 87a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach ist nicht zulässig, soweit für die Übermittlung ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet; dies gilt nicht für Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie in den Fällen, in denen die Übermittlung an Finanzbehörden mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach gesetzlich vorgeschrieben ist."

b)
In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 4 und 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Schriftform kann auch durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Finanzbehörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, ersetzt werden. Bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze muss ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder durch ein von der Finanzverwaltung eingerichtetes sicheres Identifizierungsverfahren im Sinne des Absatzes 6 erfolgen. Die Finanzbehörde hat dem Erklärenden vor Abgabe der Erklärung nach Satz 4 Gelegenheit zu geben, die gesamte Erklärung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen; nach der Abgabe ist dem Erklärenden eine elektronische Kopie der Erklärung zu ermöglichen. Im Fall der Datenübermittlung im Auftrag nach § 87d tritt der Auftragnehmer bei Anwendung des Satzes 6 an die Stelle des Erklärenden. Die Schriftform kann auch durch elektronische Übermittlung eines von dem Erklärenden signierten Dokuments an die Finanzbehörde mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes ersetzt werden."

d)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der elektronischen Form genügt ein elektronischer Verwaltungsakt, der mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen ist oder in einem sicheren Verfahren nach Absatz 7 oder Absatz 8 übermittelt oder zum Abruf bereitgestellt wird."

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Soweit" das Wort „gesetzlich" eingefügt.

7.
In § 89b Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

8.
§ 93 Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben,

1.
soweit die Voraussetzungen des § 32b Absatz 1 vorliegen,

2.
wenn die Überprüfung der Kontoverbindung ergibt, dass die betroffene Person über das nach § 139b Absatz 10 übermittelte Konto verfügungsberechtigt ist, oder

3.
wenn die Information der betroffenen Person anderweitig gesetzlich ausgeschlossen ist."

9.
In § 93a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Verwaltungsakte" die Wörter „und öffentlich-rechtliche Verträge" eingefügt.

10.
§ 117c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Ahndung von vorsätzlichen und leichtfertigen Verstößen durch die in diesen Vereinbarungen dem Grunde nach bestimmten Dritten gegen Pflichten zur Erhebung und zur Meldung von Daten im Sinne der Nummern 1 und 2 als Ordnungswidrigkeiten und die Bestimmung eines Bußgeldes für solche Verstöße bis zu 50.000 Euro; hierfür ist das Bundeszentralamt für Steuern Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."

11.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Wird für einen Verwaltungsakt, für den gesetzlich die Schriftform angeordnet ist, nach § 87a Absatz 4 Satz 2 die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verwendet, muss das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wird für einen Verwaltungsakt die elektronische Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel verwendet, muss sie oder muss es so lange überprüfbar sein, wie der Verwaltungsakt von der Finanzbehörde gespeichert wird."

12.
§ 139b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

„Gespeichert wird nach Satz 1 ausschließlich eine Kontoverbindung, welche mittels SEPA-Überweisung erreichbar ist."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Folgender Halbsatz wird angefügt:

„darüber hinaus dürfen die in Absatz 3 Nummer 2 bis 10 und Nummer 12 bis 15 aufgeführten Daten nur unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 4 Nummer 5 Buchstabe a den jeweils zuständigen Stellen auf deren Ersuchen offenbart werden."

c)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Natürliche Personen können dem Bundeszentralamt für Steuern vorbehaltlich des Satzes 2 die IBAN, bei ausländischen Kreditinstituten auch den BIC, des für Auszahlungen in den Fällen des Absatzes 4c zu verwendenden Kontos unter Angabe der in Absatz 3 Nummer 1 und 8 genannten Daten in einem sicheren Verfahren

1.
übermitteln,

2.
durch ihren Bevollmächtigten im Sinne des § 80 Absatz 2 übermitteln lassen oder

3.
durch das kontoführende Kreditinstitut übermitteln lassen; die Kreditinstitute haben zu diesem Zweck ein geeignetes Verfahren bereitzustellen."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 63 des Einkommensteuergesetzes Kindergeld festgesetzt" die Wörter „oder nach § 1 Absatz 2 oder § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes Kindergeld bewilligt" eingefügt.

cc)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Ist in den Fällen des Satzes 2 der für die Bewilligungen des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz zuständigen Familienkasse die Identifikationsnummer nicht bekannt, darf sie diese Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen. In der Abfrage dürfen nur die in Absatz 3 genannten Daten der minderjährigen Person angegeben werden. Das Bundeszentralamt für Steuern entspricht dem Ersuchen, wenn die übermittelten Daten den beim Bundeszentralamt für Steuern hinterlegten Daten entsprechen."

13.
Nach § 139d wird folgender § 139e eingefügt:

§ 139e Direktauszahlungsmechanismus

(1) Der Direktauszahlungsmechanismus ist die Direktauszahlung öffentlicher Mittel an natürliche Personen unter Verwendung der nach § 139b Absatz 3 und 3a gespeicherten Daten, die durch Bundesgesetz vorgesehen ist. Zuständige Behörde für den Direktauszahlungsmechanismus ist das Bundeszentralamt für Steuern (Direktauszahlungsbehörde). Die Direktauszahlungsbehörde wird im Auftrag der nach dem jeweiligen Leistungsgesetz zuständigen Behörde (Leistungsbehörde) tätig.

(2) Die Direktauszahlung von öffentlichen Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unbar auf die zum Zeitpunkt des Datenabrufs nach § 139b Absatz 3a gespeicherte Kontoverbindung.

(3) Erfolgt die Direktauszahlung öffentlicher Mittel auf Antrag, so ist dieser nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln.

(4) Werden an die Gewährung der Leistung Voraussetzungen geknüpft, die nicht aus den nach § 139b gespeicherten Daten bestimmt oder über amtlich bestimmte Schnittstellen der Direktauszahlungsbehörde zu anderen datenverwaltenden Stellen automatisiert bezogen werden können, sind die erforderlichen Daten von der Leistungsbehörde bei den öffentlichen Stellen zu erheben, die diese Daten verarbeiten. Die Leistungsbehörde teilt der Direktauszahlungsbehörde das Ergebnis der Prüfung nach amtlich bestimmten Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mit.

(5) Die Gutschrift auf die nach Absatz 2 gespeicherte Kontoverbindung (Direktauszahlung) ist ein Verwaltungsakt nach dem jeweiligen Leistungsgesetz, der nicht schriftlich zu bestätigen ist sowie keiner Begründung und keiner gesonderten Rechtsbehelfsbelehrung bedarf. Der Verwaltungsakt wird durch die Gutschrift bekannt gegeben. Andere Verwaltungsakte werden durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben. Für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren ist die Leistungsbehörde zuständig. Im Übrigen gelten die für das Leistungsgesetz maßgebenden Vorschriften über das Verwaltungs- sowie das Gerichtsverfahren."

14.
In der Überschrift zu § 145 wird nach dem Wort „an" das Wort „die" eingefügt.

15.
§ 147 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „worden," die Wörter „kann die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung" eingefügt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Einsicht in die gespeicherten Daten nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen nutzen,".

cc)
In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die Wörter „kann die Finanzbehörde" gestrichen.

b)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig."

16.
In § 152 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Absätze 1 bis 3 und" durch die Wörter „die Absätze 1, 2 und 3 Nummer 1 sowie" ersetzt.

17.
§ 175a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 2" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Verbindliche Auskünfte nach § 89, verbindliche Zusagen nach § 204 oder rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung stehen dem nicht entgegen."

18.
§ 175b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Daten nach § 93c Absatz 1 oder Absatz 3 nicht rechtserheblich sind."

19.
§ 200 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden mobile Endgeräte in der Außenprüfung eingesetzt, gilt die ortsunabhängige Tätigkeit als an Amtsstelle ausgeübt."

20.
In § 208 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 404 Satz 2 erster Halbsatz" durch die Angabe „§ 404 Absatz 2" ersetzt.

21.
§ 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „erhoben" die Wörter „; für Haftungsansprüche gilt dies nur, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt" eingefügt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Steuerbescheid" durch die Wörter „Steuer- oder Haftungsbescheid" ersetzt.

22.
Dem § 235 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei hinterzogenen Vorauszahlungen sind die Absätze 3 und 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
wurde die hinterzogene Vorauszahlung vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, endet der Zinslauf mit der Zahlung der hinterzogenen Vorauszahlung;

2.
wurde die hinterzogene Vorauszahlung nicht vor Festsetzung der Steuer entrichtet, auf die diese Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, gilt Folgendes:

a)
wurde diese Steuer nicht hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Zahlung dieser Steuer, spätestens aber mit der Fälligkeit dieser Steuer;

b)
wurde diese Steuer ebenfalls hinterzogen, endet der Zinslauf für die Vorauszahlung mit Beginn des Zinslaufs für die hinterzogene Steuer;

3.
Zinsen nach § 233a, die zu der Steuer festgesetzt wurden, auf die die hinterzogene Vorauszahlung anzurechnen ist oder wäre, sind auf Zinsen zur hinterzogenen Vorauszahlung anzurechnen, soweit sie denselben Zinsberechnungszeitraum betreffen."

23.
Dem § 236 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für festgesetzte Haftungsansprüche entsprechend, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt."

24.
In § 239 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern „die Steuer" die Wörter „oder der Haftungsbetrag" eingefügt.

25.
§ 379 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 1a, 1b und 2" durch die Wörter „Nummer 1a und 2" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 1b kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann."

26.
§ 404 wird wie folgt gefasst:

§ 404 Steuer- und Zollfahndung

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Absatz 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen. § 110 Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt entsprechend."

27.
In § 410 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „§ 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz" durch die Wörter „§ 404 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 JStG 2024

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 JStG 2024 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2024 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 JStG 2024 Weitere Änderung der Abgabenordnung
... Abgabenordnung, die zuletzt durch Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 52 ...