(1)
1An die Stelle der Forderung, für welche die Hypothek besteht, kann eine andere Forderung gesetzt werden.
2Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des
§ 873 Abs. 2 und der
§§ 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
(2)
1Steht die Forderung, die an die Stelle der bisherigen Forderung treten soll, nicht dem bisherigen Hypothekengläubiger zu, so ist dessen Zustimmung erforderlich; die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
2Die Vorschriften des
§ 875 Abs. 2 und des
§ 876 finden entsprechende Anwendung.
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 63
§ 65 GBO ... dem Brief verbundene Schuldurkunde abzutrennen. (2) Das gleiche gilt, wenn nach § 1180 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an die Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek ...