§ 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
(1)
1Die
§§ 114,
115 und
117 sind nicht anzuwenden auf Unternehmen, die ausschließlich
- 1.
- zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben oder
- 2.
- noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organisierten Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50.000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert einer anderen Währung begeben haben.
2Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von Wertpapieren im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden.
(2)
§ 115 findet keine Anwendung auf Kreditinstitute, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn ihre Aktien nicht an einem organisierten Markt zugelassen sind und sie dauernd oder wiederholt ausschließlich Schuldtitel begeben haben, deren Gesamtnennbetrag 100 Millionen Euro nicht erreicht und für die kein Prospekt nach der
Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlicht wurde.
(3)
§ 115 findet ebenfalls keine Anwendung auf Unternehmen, die als Inlandsemittenten Wertpapiere begeben, wenn sie zum 31. Dezember 2003 bereits existiert haben und ausschließlich zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel begeben, die vom Bund, von einem Land oder von einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
(4)
1Die Bundesanstalt kann ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das als Inlandsemittent Wertpapiere begibt, von den Anforderungen der
§§ 114,
115 und
117, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 114 Absatz 3 oder
§ 115 Absatz 6, ausnehmen, soweit diese Emittenten gleichwertigen Regeln eines Drittstaates unterliegen oder sich solchen Regeln unterwerfen.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde über die erteilte Freistellung.
3Die nach den Vorschriften des Drittstaates zu erstellenden Informationen sind jedoch in der in
§ 114 Absatz 1 Satz 1 und 2 und
§ 115 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 114 Absatz 3 oder
§ 115 Absatz 6, geregelten Weise der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen.
4Die Informationen sind außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.
5Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates und die Freistellung von Unternehmen nach Satz 1 erlassen.
Frühere Fassungen von § 118 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 116 Absatz 4 Nummer 2 oder n) § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nach § 114 Absatz 3 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 117, oder entgegen § 118 Absatz 4 Satz 3 , f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ... Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2 oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Zitat in folgenden NormenFinanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
§ 8b HGB Unternehmensregister (vom 01.01.2024) ... §§ 50, 51 Absatz 2, § 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2, den §§ 117, 118 Absatz 4 und § 127 des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur Einstellung und kann ...
Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 07.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 302
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2 Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2017 BGBl. I S. 3960
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 EUProspVOAnpG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e werden die Wörter „ § 118 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. b) ... e werden die Wörter „§ 118 Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter „ § 118 Absatz 4 Satz 3" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes
G. v. 26.06.2012 BGBl. I S. 1375
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 1 TranspRLÄndRLUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... 297 Absatz 2 Satz 4" ersetzt. c) Nummer 3 wird aufgehoben. 29. § 37z wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 ... 2, § 37v Absatz 1 Satz 3, § 37w Absatz 1 Satz 3, § 37x Absatz 2 Satz 2 oder § 37z Absatz 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 1 TUG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... der Geschäftsführung § 37y Konzernabschluss § 37z Ausnahmen". o) Nach der Angabe zu § 45 wird folgende Angabe ... und die Gesamtheit der einzubeziehenden Tochterunternehmen zu beziehen. § 37z Ausnahmen (1) Die §§ 37v bis 37y finden keine Anwendung auf Unternehmen, die ... Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 37x Abs. 4 Nr. 2, oder p) § 37z Abs. 4 Satz 2". b) Nummer 5 wird wie folgt neu gefasst: „5. ... nach § 37v Abs. 3 Nr. 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 2, g) § 37w Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ... 3 oder § 37x Abs. 1 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, oder entgegen § 37z Abs. 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig ...
Artikel 5 TUG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes, sofern die Veröffentlichung nicht ... Abs. 2, §§ 30e, 30f Abs. 2, § 37v Abs. 1 bis § 37x Abs. 1, §§ 37y, 37z Abs. 4 und § 41 Abs. 4a des Wertpapierhandelsgesetzes an das Unternehmensregister zur ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung § 117 Konzernabschluss § 118 Ausnahmen; Verordnungsermächtigung Abschnitt 17 Straf- und ... 3" durch die Angabe „§ 115 Absatz 3" ersetzt. 120. § 37z wird § 118 und wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ... in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 116 Absatz 4 Nummer 2 oder n) § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ... nach § 114 Absatz 3 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 117, oder entgegen § 118 Absatz 4 Satz 2 , f) § 115 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ... Absatz 2, § 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3, § 116 Absatz 2 Satz 2 oder § 118 Absatz 4 Satz 3 eine Information oder eine Bekanntmachung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, ...
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen ... Bundesanstalt nach § 114 Absatz 1, § 115 Absatz 1, § 116 Absatz 2, § 117 oder § 118 des Wertpapierhandelsgesetzes , jeweils auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung, ...
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