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§ 119 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 119 Außerkrafttreten des Verbotes
1Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote treten außer Kraft, wenn das ihrer Verhängung zugrundeliegende berufsgerichtliche Verfahren eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wird. 2Ein vorläufiges Berufsverbot tritt über Satz 1 hinaus außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, in dem nicht auf eine Ausschließung aus dem Beruf oder ein Berufsverbot erkannt wird. 3Ein vorläufiges Tätigkeitsverbot tritt über Satz 1 hinaus außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, in dem weder auf eine Ausschließung aus dem Beruf oder ein Berufsverbot noch ein dem vorläufigen entsprechendes Tätigkeitsverbot erkannt wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) G. v. 31. März 2016 BGBl. I S. 518 m.W.v. 17. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 119 WPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.06.2016 | Artikel 1 Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) vom 31.03.2016 BGBl. I S. 518 |
aktuell vorher | 06.09.2007 | Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG) vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178 |
aktuell | vor 06.09.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 119 WPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 119 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 68b WPO Vorläufige Untersagungsverfügung (vom 17.06.2016)
... ihrer Zustellung wirksam. § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten ...
§ 131b WPO Überwachung der EU- und EWR-Abschlussprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen ...
§ 134 WPO Anwendung von Vorschriften dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten (vom 17.06.2016)
... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle kann abgesehen werden, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... mit ihrer Zustellung wirksam. § 62a Absatz 3, § 68 Absatz 4 sowie die §§ 119 und 120 Absatz 1 gelten entsprechend. § 68c Ordnungsgeld (1) Handeln ... oder Berufsverbot vor ihnen auftreten, zurückweisen." 101. § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Außerkrafttreten des Verbotes ... 101. § 119 wird wie folgt gefasst: „§ 119 Außerkrafttreten des Verbotes Vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbote ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) und der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127). Hinsichtlich der Inspektionen und der sonstigen Qualitätssicherungsprüfungen ... der Berufsaufsicht (§§ 61a bis 71) sowie der Berufsgerichtsbarkeit (§§ 71a bis 127)." bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter ...
Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden." 65. § 119 wird wie folgt gefasst: § 119 Außerkrafttreten des Verbotes ... werden." 65. § 119 wird wie folgt gefasst: § 119 Außerkrafttreten des Verbotes (1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ... den §§ 61a bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbarkeit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschriften der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g. Von ...
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