§ 119 Strafvorschriften
- 1.
- den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments, eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts, einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes,
- 2.
- den Preis eines Finanzinstruments oder eines damit verbundenen Waren-Spot-Kontrakts an einem organisierten Markt, einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
- den Preis einer Ware im Sinne des § 2 Absatz 5 oder eines ausländischen Zahlungsmittels im Sinne des § 51 des Börsengesetzes an einem mit einer inländischen Börse vergleichbaren Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 4.
- die Berechnung eines Referenzwertes im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 176/2014 (ABl. L 56 vom 26.2.2014, S. 11) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Artikel 40, ein Gebot einstellt, ändert oder zurückzieht oder
- 2.
- als Person nach Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2,
- a)
- entgegen Artikel 39 Buchstabe a eine Insiderinformation weitergibt oder
- b)
- entgegen Artikel 39 Buchstabe b die Einstellung, Änderung oder Zurückziehung eines Gebotes empfiehlt oder eine andere Person hierzu verleitet.
(3) Ebenso wird bestraft, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinien 2003/124/EG,
2003/125/EG und
2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er
- 1.
- entgegen Artikel 14 Buchstabe a ein Insidergeschäft tätigt,
- 2.
- entgegen Artikel 14 Buchstabe b einem Dritten empfiehlt, ein Insidergeschäft zu tätigen, oder einen Dritten dazu verleitet oder
- 3.
- entgegen Artikel 14 Buchstabe c eine Insiderinformation offenlegt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, handelt oder
- 2.
- in Ausübung seiner Tätigkeit für eine inländische Finanzaufsichtsbehörde, ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, eine Börse oder einen Betreiber eines Handelsplatzes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(7) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Frühere Fassungen von § 119 WpHG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 120 WpHG Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2024) ... 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt. (14) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 119 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht. (15) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die ...
§ 122 WpHG Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen (vom 28.12.2020) ... die Bundesanstalt über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 119 betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können ... (2) Das Gericht teilt der Bundesanstalt in einem Verfahren, welches Straftaten nach § 119 betrifft, den Termin der Hauptverhandlung und die Entscheidung, mit der das Verfahren ... Betrieb des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, ferner in Strafverfahren, die Straftaten nach § 119 zum Gegenstand haben, sind im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt ...
Zitat in folgenden NormenVermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV)
V. v. 16.12.2004 BGBl. I S. 3464; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3917
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV)
V. v. 21.12.2011 BGBl. I S. 3116; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
§ 6 WpHGMaAnzV Zuverlässigkeit (vom 03.01.2018) ... Hehlerei, Wuchers, einer Insolvenzstraftat, einer Steuerhinterziehung oder aufgrund des § 119 des Wertpapierhandelsgesetzes oder des § 38 des Wertpapierhandelsgesetzes in der bis zum 2. Januar 2018 geltenden Fassung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727
Artikel 1 3. WpAIVÄndV ... 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 ... werden durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt. 23. § ...
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 16 1. FiMaNoG Folgeänderungen ... vom 30. Mai 2016 (BGBl. I S. 1254) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 38 ... 38 Absatz 1 bis 3 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 38 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt. (9) Das Sanierungs- und ...
Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 1 FISG Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes ... „§ 113a Evaluierung". e) Nach der Angabe zu § 119 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 119a Strafvorschriften". ... Unterabschnitt 1 in der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung." 15. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt: „§ 119a Strafvorschriften ...
Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528, 1682
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 676
Verordnung zur Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
V. v. 24.11.2017 BGBl. I S. 3810
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 3 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (vom 22.07.2017) ... Abschnitt 17 Straf- und Bußgeldvorschriften § 119 Strafvorschriften § 120 Bußgeldvorschriften; ... Tatsachen Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach § 119 begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die ... 121. Der bisherige Abschnitt 12 wird Abschnitt 17. 122. Der bisherige § 38 wird § 119 und wie folgt gefasst: „§ 119 Strafvorschriften (1) Mit ... 122. Der bisherige § 38 wird § 119 und wie folgt gefasst: „ § 119 Strafvorschriften (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe ... 1 oder Artikel 23 Absatz 1 zuwiderhandelt. (14) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 119 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 bezeichnete Handlung leichtfertig begeht. (15) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die ... dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 38" durch die Angabe „ § 119 " ersetzt. 126. § 40b wird § 123 und wie folgt geändert: ...
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