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§ 11 - Allgemeine Gebührenverordnung (AGebV)
V. v. 11.02.2015 BGBl. I S. 130 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2021 BGBl. I S. 204
Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 20.02.2015; FNA: 202-5-1 Verwaltungsgebühren
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§ 11 Rahmengebühr
1Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
- 1.
- durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
- a)
- niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
- b)
- höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
- 2.
- aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
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