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§ 11 - Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV)
§ 11 Rechnungsbetrag
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1„Rechnungsbetrag" ist das in Rechnung gestellte Entgelt in vollen Euro pro anmeldepflichtiger Ware ohne Mehrwertsteuer. 2Er entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage. 3Sind gewährte Skonti oder Rabatte, Transport- und Versicherungskosten und Abgaben sowie vor dem Eingang in das Erhebungsgebiet entrichtete Zölle Teil des Rechnungsbetrags, so müssen sie anteilig auf die anmeldepflichtigen Waren pro Warenposition aufgeteilt werden. 4Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller Teilzahlungen.
(2) Der Umrechnungskurs für Rechnungsbeträge, die nicht in Euro gestellt werden, ist
- 1.
- der Wechselkurs, der nach den Bestimmungen von Artikel 48 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung festgelegt ist,
- 2.
- der nach § 16 Absatz 6 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung monatlich festgesetzte Umsatzsteuer-Umrechnungskurs, oder
- 3.
- der von der Europäischen Zentralbank für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes für den Zeitpunkt des Imports oder Exports der Waren festgelegte und anzuwendende Referenzkurs oder der amtliche Wechselkurs, den nicht zum Euro-Währungsgebiet gehörende Mitgliedstaaten der Europäischen Union festgelegt haben.
Zitierungen von § 11 AHStatDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AHStatDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AHStatDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 AHStatDV Statistischer Wert
... von Rechnungen in anderen Währungen als dem Euro gebildet, so ist der Umrechnungskurs nach § 11 Absatz 2 zu wählen. Bei Teilzahlungen ist der Rechnungsbetrag die Summe aller ...
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