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§ 11 - Berufsbildungsgesetz (BBiG)
neugefasst durch B. v. 04.05.2020 BGBl. I S. 920; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.04.2005; FNA: 806-22 Berufliche Bildung
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§ 11 Vertragsabfassung
(1) 1Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. 2In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen
- 1.
- Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
- 2.
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
- 3.
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
- 4.
- die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
- 5.
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
- 6.
- Dauer der Probezeit,
- 7.
- Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
- 8.
- Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
- 9.
- Dauer des Urlaubs,
- 10.
- Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
- 11.
- ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
- 12.
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.
(2) 1Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. 2Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. 3Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. 4Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) G. v. 19. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 m.W.v. 1. August 2024
Frühere Fassungen von § 11 BBiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2024 | Artikel 1 Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246 |
aktuell vorher | 01.08.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 149 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626 |
aktuell | vor 05.04.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BBiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BBiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BBiG Andere Vertragsverhältnisse (vom 01.08.2024)
... ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, ...
§ 36 BBiG Antrag und Mitteilungspflichten (vom 01.08.2024)
... ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 , der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. ...
§ 101 BBiG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2024)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abfasst, 2. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht richtig, nicht ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht ...
§ 103 BBiG Fortgeltung bestehender Regelungen (vom 01.01.2020)
... wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2 , § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie ...
Zitat in folgenden Normen
Handwerksordnung
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 30 HwO (vom 01.08.2024)
... ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes , der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. ...
Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
Artikel 1 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 868, 2014 I 605; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 73
§ 82 SeeArbG Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung an Bord (vom 01.08.2022)
... 1 spätestens vor Beginn der praktischen Ausbildung an Bord abzuschließen. § 11 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. (3) In den Vertrag über die Berufsausbildung an ...
§ 83 SeeArbG Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
... der kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Vertragsabfassung". b) Die ... geändert: a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: „ § 11 Vertragsabfassung". b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: ... Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird." 9. § 11 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 11 Vertragsabfassung." b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 , auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht richtig, nicht ... cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: „3. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 , auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 149 SchriftVG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2 , § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie ...
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 19 EVerwFG Änderung der Handwerksordnung
... ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Berufsbildungsgesetzes, der der zuständigen Stelle bereits ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... 1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses § 10 Vertrag § 11 Vertragsniederschrift § 12 Nichtige Vereinbarungen Unterabschnitt 2 ... ersetzt. 13. In § 26 werden die Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 ... Wörter „§§ 10 bis 23 und 25" durch die Wörter „§§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25" ersetzt. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Artikel 2 RL2019/1152-UG Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ... die Nummern 9 bis 12. 2. In § 36 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. ... die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" ersetzt. 3. In § 101 Absatz 2 werden nach den Wörtern ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung (SMAusbV)
V. v. 12.04.1994 BGBl. I S. 797; aufgehoben durch § 31 V. v. 10.09.2013 BGBl. I S. 3565
§ 4a SMAusbV Berufsausbildungsverhältnis (vom 01.12.2006)
... des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 10 bis 15, 17 bis 19 und 21 bis 23) in der jeweils geltenden Fassung werden angewendet. ...
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