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§ 11 - Bundesdisziplinargesetz (BDG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2001 BGBl. I S. 1510; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 2031-4 Disziplinarrecht
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§ 11 Kürzung des Ruhegehalts
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. 2§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 11 BDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 BDG Arten der Disziplinarmaßnahmen (vom 12.02.2009)
... gegen Ruhestandsbeamte sind: 1. Kürzung des Ruhegehalts ( § 11 ) und 2. Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12). (3) Beamten auf ...
§ 8 BDG Kürzung der Dienstbezüge
... der Entscheidung in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts ( § 11 ) als festgesetzt. Tritt der Beamte während der Dauer der Kürzung der ...
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