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§ 11 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)

V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst



1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" oder „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar". 3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.





 

Frühere Fassungen von § 11 BLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2023Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
vom 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 56 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuellvor 27.06.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 BLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 10. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11 , 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Artikel 1 5. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und ...

Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... folgt gefasst: „§ 3 Mutterschutz". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst". ... 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625; aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 3 GntDSVAPrV Einstellung in den Vorbereitungsdienst
... sowie die Zuweisung der Studierenden an den Fachbereich. (2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den für das Studium ...