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§ 11 - Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
V. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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Geltung ab 14.02.2009, abweichend siehe § 57; FNA: 2030-7-3-1 Beamte
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§ 11 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Sie führen als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamts ihrer Laufbahn mit dem Zusatz „Anwärterin" oder „Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin" oder „Referendar". 3Die für die Gestaltung des Vorbereitungsdienstes zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung V. v. 27. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 1. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 11 BLV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2023 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 56 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 BLV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 56 BLV Folgeänderungen
... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 10. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 33b der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 3. In den §§ 11 , 24 und 41 wird jeweils nach der Angabe „§§ 33 und 33b der ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ... 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist," eingefügt. 2. In § 11 wird nach der Angabe „§ 33 Abs. 8 der Bundeslaufbahnverordnung" die Angabe ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30
Artikel 1 5. BLVÄndV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... 2022 (BGBl. I S. 1381) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und ...
Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Artikel 1 BLRFoV Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
... folgt gefasst: „§ 3 Mutterschutz". b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst". ... 1 Nummer 2" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Einfacher Dienst ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung (GntDSVAPrV)
V. v. 22.11.2010 BGBl. I S. 1625; aufgehoben durch § 32 V. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1752
§ 3 GntDSVAPrV Einstellung in den Vorbereitungsdienst
... sowie die Zuweisung der Studierenden an den Fachbereich. (2) Abweichend von § 11 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung kann die Einstellungsbehörde mit den für das Studium ...
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