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Artikel 9 - Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (LeVeHBG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Bundeslaufbahnverordnung


Artikel 9 ändert mWv. 25. Juli 2024 BLV § 10a, § 49

Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 30) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wenn geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen, kann der mündliche Teil unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden."

b)
Absatz 6a wird aufgehoben.

2.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird Absatz 1.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „mit einem Gesamturteil und" durch die Wörter „neben dem zusammenfassenden Gesamturteil mit" ersetzt.

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