§ 11 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Prüfungsbereich Behälterbau



(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten und anzuwenden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsabläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer Vorgaben zu planen,

2.
Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Anforderungen herzustellen,

3.
Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu richten und nachzubehandeln,

4.
Schweißverbindungen herzustellen und nachzubehandeln und

5.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzustellen.

(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.



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