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Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin (Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung - BehAppbAusbV)
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel *)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparatebauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4 „Behälter- und Apparatebauer" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
- 2.
- Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
- Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,
- 4.
- Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,
- 5.
- Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,
- 6.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 8.
- Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
§ 5 Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2 Gesellenprüfung
§ 6 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8 Prüfungsbereich Rohrleitungsbau
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau statt.
(2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Zeichnungen auszuwerten, Arbeitsschritte zu planen, Berechnungen durchzuführen und Arbeitsmittel festzulegen,
- 2.
- Halbzeuge manuell und maschinell auftragsbezogen zu bearbeiten,
- 3.
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten,
- 4.
- Fügeverbindungen vorzubereiten und herzustellen und
- 5.
- Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen.
(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
- 1.
- Herstellung einer Konsole und
- 2.
- Herstellung eines Rohrleitungsabschnitts.
(4) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. 3Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. 4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. 2Das situative Fachgespräch dauert insgesamt höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
§ 9 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- Behälterbau,
- 2.
- Anlagentechnik,
- 3.
- Instandhaltung sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 11 Prüfungsbereich Behälterbau
(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- technische Unterlagen auszuwerten und anzuwenden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsabläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Anforderungen herzustellen,
- 3.
- Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu richten und nachzubehandeln,
- 4.
- Schweißverbindungen herzustellen und nachzubehandeln und
- 5.
- Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzustellen.
(2) 1Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. 2Nach der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. 2Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
§ 12 Prüfungsbereich Anlagentechnik
(1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck auszuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwicklungen zu konstruieren,
- 2.
- fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrößen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berechnen und zu beurteilen,
- 3.
- den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu berücksichtigen und zu bewerten,
- 4.
- Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Einbauvorschriften zu berücksichtigen und
- 5.
- Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz anzuwenden.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen:
- 1.
- Behälterbau,
- 2.
- Apparatebau und
- 3.
- Rohrleitungsbau.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich Instandhaltung
(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
- 2.
- technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
- 3.
- Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 4.
- Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
- 5.
- Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Rohrleitungsbau mit 25 Prozent,
- 2.
- Behälterbau mit 35 Prozent,
- 3.
- Anlagentechnik mit 15 Prozent,
- 4.
- Instandhaltung mit 15 Prozent sowie
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Behälterbau mit mindestens „ausreichend",
- 4.
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".
(3) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Anlagentechnik", „Instandhaltung" oder „Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
§ 16 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 ändert mWv. 1. August 2018 BehAppAusbV
1Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen b) eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maß- nahmen zur Vermeidung von Personen- und Sach- schäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffen d) technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungs- hinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbe- zogene Vorschriften lesen, auswerten und anwen- den e) auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten, durchführen f) Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materia- lien auftragsbezogen auswählen, termingerecht an- fordern, prüfen, transportieren und bereitstellen g) auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz dokumentieren h) eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungs- möglichkeiten nutzen i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden | 12 | |
j) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, be- trieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigen k) Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbeson- dere aus technischen Unterlagen und aus den Bau- stellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen l) Montagemaße an Baustellen aufnehmen und über- tragen m) Übereinstimmung von Planung und Baustellensitua- tion im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten prüfen | 12 | |||
2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen, ins- besondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewer- ten und nutzen b) Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von Rohrleitungen, anfertigen c) digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einset- zen; Daten analysieren und dokumentieren d) Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen und sichern | 12 | |
e) technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder, Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne, lesen, auswerten und anwenden f) Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen konstruieren g) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergeb- nisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle Identitäten berücksichtigen h) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; eng- lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden i) Informationen auch aus englischsprachigen techni- schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver- wenden j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitra- gen | 19 | |||
3 | Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti- gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen b) Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Verän- derungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handha- ben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfen c) Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf Oberflächenschutz sichtprüfen d) Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und un- ter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnen e) Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellen f) Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verar- beitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen an- wenden g) Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen h) Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten und Maßnahmen dokumentieren i) Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Ober- flächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten j) Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen, Scheren und Sägen, bearbeiten k) Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeiten l) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen vorbereiten sowie Bauteile heften m) Flammlötverbindungen herstellen n) Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebe- verbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen herstellen | 26 | |
o) gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biege- umformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformen p) Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigen q) Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückober- fläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße, insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformen r) Bauteile aufweiten und aushalsen s) Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte prüfen t) Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und chemisch behandeln u) Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden | | |||
v) Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorberei- ten und veranlassen w) Einstellungen von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und vornehmen x) Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiten y) Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in verschiedenen Schweißpositionen herstellen, Schweißverbindungen thermisch und mechanisch nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt rich- ten z) Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen, aus Blechen und Profilen fertigen | 19 | |||
4 | Herstellen, Montieren und Demontieren von Bau- gruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti- gung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumen b) Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungs- zweck zuordnen und lagern c) lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur der Medien herstellen d) Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Monta- gereihenfolge und des Anziehdrehmomentes her- stellen e) Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Füge- flächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren f) Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Bean- spruchungen fertigen und montieren g) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme de- montieren, kennzeichnen, lagern und einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | 9 | |
h) Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichnen i) Lasten anschlagen, sichern und transportieren j) Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hub- züge sowie Winden, handhaben k) Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste auf- bauen, sichern und abbauen l) Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten vorbereiten m) Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsar- ten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldäm- mung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften bei der Montage und Demontage berücksichtigen n) Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu för- dernden Medien und Förderbedingungen auswählen und anwenden o) Eignung des Untergrundes für die Befestigung sicht- prüfen p) Befestigungen in verschiedenen Untergründen, ins- besondere in Beton und Mauerwerk, unter Berück- sichtigung von Montagevorschriften mit handgeführ- ten Maschinen herstellen q) Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung be- rücksichtigen r) Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtun- gen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betä- tigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen auswählen und funktionsgerecht einbauen s) Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbe- sondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstel- len und funktionsgerecht montieren | 21 | |||
5 | Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und ein- setzen b) kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvor- schriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabe- scheine, einhalten c) Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden d) elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigun- gen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen und Instandsetzungen veranlassen e) Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhalten f) Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und geschlossenen Räumen einhalten g) Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Ab- sturzsicherungen anwenden h) Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen, insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalten i) Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, ins- besondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, ein- halten; kundenspezifische Vorschriften beachten | 6 | |
6 | Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterschei- den b) Oberflächen beizen, passivieren und neutralisieren c) Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen, insbesondere mit Folien d) Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbeson- dere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten e) Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbei- tungsrichtlinien auftragen f) Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, er- greifen | 5 | |
g) Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswäh- len h) Oberflächen schleifen und polieren | 5 | |||
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und anwenden b) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeu- gen feststellen c) Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfen d) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen e) Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen f) Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren durchführen g) Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaß- stäben und Messschiebern, messen h) Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten, prüfen und Lageabweichungen messen | 4 | |
i) Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere von Kehlnähten, mit Lehren prüfen j) Schweißnähte innen und außen sichtprüfen k) Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch Farbeindringverfahren, prüfen l) Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen, prüfen m) Rauhtiefen messen und dokumentieren n) Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezoge- nen Vorschriften durchführen o) Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur, prüfen und einstellen p) begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssyste- men durchführen, insbesondere Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz und Dämmungen sichtprüfen | 14 | |||
q) Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch ein- grenzen und bestimmen r) Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beur- teilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergrei- fen s) Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren t) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen | | |||
8 | Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren b) demontierte Bauteile kennzeichnen und systema- tisch ablegen | 4 | |
c) Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kun- den abstimmen und dokumentieren d) Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Be- triebsbedingungen abgleichen e) Inspektionen nach technischen Unterlagen durch- führen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilen f) Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere nach Wartungsplänen, durchführen und dokumen- tieren g) Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, prüfen h) Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Ver- schleiß prüfen i) Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfen j) Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durch Austauschen und Instandsetzen herstellen und prüfen k) Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung bera- ten l) Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren | 14 |
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil- dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklä- ren c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei- ben | während der gesamten Ausbildung | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- tungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be- schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen |
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