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§ 13 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen
§ 13 Prüfungsbereich Instandhaltung
(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,
- 2.
- technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,
- 3.
- Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,
- 4.
- Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und
- 5.
- Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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