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§ 4 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,
- 2.
- Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,
- 3.
- Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,
- 4.
- Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,
- 5.
- Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,
- 6.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und
- 8.
- Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
- 4.
- Umweltschutz.
Zitierungen von § 4 BehAppbAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BehAppbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehAppbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BehAppbAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin
... und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem ... von betrieblicher und technischer Kommunikation ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) Informationsquellen auswählen, Informationen, ins- besondere aus digitalen ... von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti- gung von ... von Bau- gruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichti- gung von ... 5 Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) persönliche Schutzausrüstung auswählen und ein- setzen b) ... 6 Behandeln und Schützen von Oberflächen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Verfahren der Oberflächenbehandlung unterschei- den b) ... Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach ... Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungs- systemen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) schadhafte Bauteile und Baugruppen demontieren b) demontierte Bauteile ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 3 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ...
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