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§ 1 - Behälter- und Apparatebauerausbildungsverordnung (BehAppbAusbV)

V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 73 (Nr. 2)
Geltung ab 01.08.2018; FNA: 7110-6-127 Handwerk im Allgemeinen

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparatebauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4 „Behälter- und Apparatebauer" der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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